Anl. 9
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
1. Das amtliche Kilometergeld gemäß § 194 Abs. 3 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.
2. Der Zuschlag gemäß § 194 Abs. 4 für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, beträgt 0,15 Euro je Fahrkilometer.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 194 § 194Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen
…sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu. (3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt. (4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt. (5) Der…