Anl. 9
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
1. Das amtliche Kilometergeld gemäß § 194 Abs. 3 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.
2. Der Zuschlag gemäß § 194 Abs. 4 für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, beträgt 0,15 Euro je Fahrkilometer.
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