(1) Der Beamte ist von der Landesregierung auf Antrag einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung steht, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Landesregierung nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Grundausbildungslehrganges festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
(2) Der Beamte kann von der Landesregierung auf Antrag zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Grundausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(4) Hat der Beamte in einem Grundausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Grundausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Grundausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
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