K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 232 Begriffsbestimmungen
§ 233 § 233 Anwartschaft
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Entlassung.
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