(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
2. 264 Stunden
a) bei einem Dienstalter von 28 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet oder vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder § 82, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 71 § 71Änderung des Urlaubsausmaßes
…1) Das in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder 2. der Beamte a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine…
§ 305b § 305bGeltungsbereich einzelner Bestimmungen
…Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z…
§ 72 § 72Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubesaus einem Vertragsdienstverhältnis
…der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77. Ein…
§ 77 § 77Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
…1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 70 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum…