§ 106 § 106Disziplinaranwalt
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist § 104 sinngemäß anzuwenden.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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