Anl. 2 — K-DRG 1994
Für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
| Bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
| Landesamtsdirektor | Landesamtsdirektor |
| Stellvertreter des Landesamtsdirektors | Landesamtsdirektor-Stellvertreter |
| Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Sanitätswesens betrauten Abteilung* | Landessanitätsdirektor |
| Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Forstwesens betrauten Abteilung* | Landesforstdirektor |
| Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens betrauten Abteilung* Leiter der mit dem Bau und der Erhaltung der Landesstraßen betrauten Abteilung Leiter der Organisationseinheit Personalangelegenheiten des Amtes der Landesregierung Leiter der mit den Angelegenheiten der slowenischen Volksgruppe betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung Leiter Katastrophenschutz Strahlenschutzbeauftragter | Landesveterinärdirektor Landesstraßendirektor Personaldirektor Leiter des Volksgruppenbüros Katastrophenschutzbeauftragter Landesstrahlenschutzbeauftragter |
| Bediensteter, der mit der Inspektion der Landes-Sozialarbeiter betraut ist |
| Bediensteter, der mit der Inspektion von Kindergärten betraut ist | Landeskindergarteninspektor |
| Leiter des Sekretariates des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates) | Büroleiter des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates) |
| Leiter des Landtagsamtes Leiter einer Musikschule des Landes Kärnten, Leiter des Sozialpädagogischen Zentrums des Landes Kärnten und des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten | Landtagsdirektor Direktor (der) des (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle bzw. unter Hinzufügung eines Hinweises auf den Sitz der jeweiligen Musikschule des Landes) |
| Leiter des Landessportsekretariates | Landessportdirektor |
| Leiter einer Bezirkshauptmannschaft | Bezirkshauptmann |
| Stellvertreter des Leiters einer Bezirkshauptmannschaft | Bezirkshauptmann-Stellvertreter |
| Bediensteter, der mit der Besorgung des inneren Dienstes einer Bezirkshauptmannschaft betraut ist | Verwaltungsdirektor |
| Leiter einer Krankenabteilung einer Landeskrankenanstalt | Primararzt der ... |
| Leiter einer sonstigen selbständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung | Leiter (der) des (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle) |
| Ärztlicher Leiter einer Landeskrankenanstalt | Med. Direktor |
| Leiter des Pflegedienstes | Pflegedirektor |
| Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Landeskranken-anstalt Leiter einer Bezirksforstinspektion | Verwaltungsdirektor Bezirksforstinspektor |
| Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten der Almwirtschaft betrauten Abteilung* | Alminspektor |
*Bei den mit * gekennzeichneten Verwendungen steht das Recht zur Führung der Verwendungsbezeichnung dem mit diesen fachlichen Angelegenheiten betrauten Unterabteilungsleiter oder Sachgebietsleiter zu, sofern eine entsprechende Unterabteilung oder ein entsprechendes Sachgebiet eingerichtet ist.
Anl. 2 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 68 Abs. 2) Verwendungsbezeichnungen Für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: Bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung Landesamtsdirektor…
§ 68 § 68Verwendungsbezeichnungen
…68 Verwendungsbezeichnungen (1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist. (2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das…
§ 166 § 166Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…§ 166 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2…
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