(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch eine mit Bescheid oder Erkenntnis getroffene rechtskräftige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt;
2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ein;
4. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
5. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 143 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) seines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis längstens zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
2. Karenzurlaub gemäß § 79a.
(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 79 § 79Karenzurlaub
…Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs. 3 und in den §§ 144, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist. (3) Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des…
§ 144 § 144Hemmung der Vorrückung
…4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.…
§ 181 § 181Beförderung
…ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. (1a) Jene Zeiten, in welchen die Vorrückung nach § 144 Abs. 1 Z 3 gehemmt wird, dürfen bei der Beförderung nicht berücksichtigt werden. Während dieser Zeit ist eine Beförderung unzulässig. Die Bestimmungen des…
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165 Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs…