§ 62 § 62Gutachten
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens ein Ausschlußgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 vorliegt.
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