(1) entfällt.
(2) Gemeindebedienstete und Gemeindeverbandsbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 303 § 303Dienstliche Ausbildung
…§ 303 Dienstliche Ausbildung (1) entfällt. (2) Gemeindebedienstete und Gemeindeverbandsbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende…
Rückverweise