§ 303 § 303 Dienstliche Ausbildung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IX. Teil Schlußbestimmungen § 302 Verweisung
§ 303 § 303 Dienstliche Ausbildung
(1) entfällt.
(2) Gemeindebedienstete und Gemeindeverbandsbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
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