§ 163 § 163Fehlgeldentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 1995
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(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Fehlgeldentschädigung unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
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