(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Fehlgeldentschädigung unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
… 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 165), 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166), 15…