LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994§ 265

§ 265§ 265Meldepflicht

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 244d bleibt unberührt.

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