Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1) folgende besondere Ernennungserfordernisse zu erfüllen:
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder
b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz.
1.2 Zusätzliche zum Erfordernis der Z 1.1
für die Verwendung | Erfordernis |
a) als Apotheker | die erforderliche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf; |
b) als Leiter von Apotheken | zusätzlich zu lit. a. die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke; |
c) als Arzt | die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes |
1.3 Eine Nachsicht von den in Z 1.2 lit. a bis c angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
1.4 Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Krankenanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
2.1 Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschulgesetz ersetzt.
2.1a Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl.Nr. 292/1985.
2.2 entfällt.
2.3
für die Verwendung | Erfordernis |
a) im medizinisch-technischen Dienst | zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz BGBl.Nr. 102/1961, oder nach dem Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992; |
b) im sozialen Betreuungsdienst | das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Z 2.2 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eingerechnet werden. |
2.4 Für alle Verwendungen (ausgenommen medizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
3.1
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.1a Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.2.1 Verwaltungsfachkraft:
Ausführung von administrativen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht im Verwaltungswesen, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer mittleren Schule oder kaufmännischen Lehre nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Verwaltungsfachkraft
3.2.2 Bürofachkraft:
Ausführung des qualifizierten Sekretariats- und Schreibdienstes sowie Durchführung von fachbezogenen administrativen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht:
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Bürofachkraft
3.2.3 Kanzleileiter:
Leitung einer Groß- bzw. Sammelkanzlei, welche die Kanzleigeschäfte für mindestens zehn Sachbearbeiter erledigt, mindestens 5.000 Grundzahlen oder mindestens 20.000 Ordnungsnummern oder mindestens 50.000 Fremdzahlen bearbeitet und die insgesamt - einschließlich des Kanzleileiters - mit mindestens drei Kanzleikräften besetzt ist.
Vertreter des Kanzleileiters:
Stellvertretende Leitung einer Groß- bzw. Sammelkanzlei, welche die Kanzleigeschäfte für mindestens 15 Sachbearbeiter erledigt und die insgesamt - einschließlich des Kanzleileiters und Vertreters - mit mindestens fünf Kanzleikräften besetzt ist.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Kanzleileiter oder als Vertreter des Kanzleileiters
3.2.4 Fachtechniker:
Ausführung von technischen Einzel- oder Teilaufgaben unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht in den Bereichen Bauvorbereitung, Bauaufsicht und Bauabrechnung oder im technischen Aufsichts- oder Prüfwesen, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer mittleren technischen Schule oder einer Lehre als technischer Zeichner nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen, BGBl.Nr. 268/1975, wird oder erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung und
b) überwiegende Verwendung als Fachtechniker
3.2.5 Fachlaborant:
Ausführung von Einzel- oder Teilaufgaben in den Bereichen Probenentnahme, chemische oder physikalische Untersuchungen und deren Auswertung unter vorwiegend mittelbarer Fachaufsicht, die ein entsprechendes Fachwissen bzw. einen gewissen fachlichen und organisatorischen Überblick im Arbeitsablauf erfordern.
Ernennungserfordernisse:
a) Abschluß einer Lehre als Chemielaborant nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Fachlaborant
3.2.6 Verwaltungsassistent:
Versehen des Dienstes als Verwaltungsfachkraft sowie einfacher technischer Arbeiten in Bauhöfen und Meistereien.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) oder 3.2.4a) und
b) überwiegende Verwendung als Verwaltungsassistent
3.2.7 Werkmeister:
Leitung einer zentralen Kfz-Werkstätte.
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung in der Sparte Metallverarbeitung nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Werksmeister
3.2.8 Elektromeister:
Leitung des elektrotechnischen und elektronischen Erhaltungs- und Überwachungsdienstes in einer Autobahnmeisterei.
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung in der Sparte Elektrotechnik nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Elektromeister
3.2.9 Medizinisch-technische Fachkraft:
Ernennungserfordernisse:
a) Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr.102/1961, und
b) überwiegende Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft
3.2.10 Pfleger an den psychiatrischen Außenstellen des Landes:
Ernennungserfordernisse:
a) Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 und
b) überwiegende Verwendung als Pfleger
3.3 Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
4.1 Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
4.2 Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
4.3
4.3.1 Schreibkraft:
Schreibdienst nach Vorlage, Stenogramm- oder Phonodiktat oder vorgegebenen Textblöcken; einfacher Sekretariatsdienst.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Schreibkraft
4.3.2 Kanzleikraft:
Protokollführung einschließlich Aktenablage und -ausgabe.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.1a) und
b) überwiegende Verwendung als Kanzleikraft
4.3.3 Telefonist, Portier:
Ernennungserfordernisse:
a) die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten und
b) überwiegende Verwendung als Telefonist oder als Portier
4.3.4 Hilfstechniker:
Mithilfe bei der Ausführung technischer Arbeiten nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.4a) und
b) überwiegende Verwendung als Hilfstechniker
4.3.5 Hilfslaborant:
Mithilfe bei der Ausführung von Laborarbeiten nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.5a) und
b) überwiegende Verwendung als Hilfslaborant
4.3.6 Hilfserzieher:
Mithilfe im Erzieherdienst nach engen Vorgaben bzw. unter vorwiegend unmittelbarer Fachaufsicht.
Ernennungserfordernisse:
a) die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten und
b) überwiegende Verwendung als Hilfserzieher
4.3.7 Mitarbeiter nach einer achtjährigen Tätigkeit nach Z 5 im Landesdienst.
4.4 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Eignung für die vorgesehene Verwendung (Amtsbote).
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
6.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.
6.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
6.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 6.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann.
6.4.1 Werkstättenleiter:
Leitung einer Werkstätte an einer dezentralen Betriebsstätte.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.7a) und
b) überwiegende Verwendung als Werkstättenleiter
6.4.2 Spezialpartieführer:
Leitung einer Bedienstetengruppe, der ausschließlich Mitarbeiter nach Z 7 oder Z 8 angehören.
Ernennungserfordernisse:
a) Berufsausbildung nach Z 3.2.7a) und
b) überwiegende Verwendung als Spezialpartieführer
6.4.3 Mitarbeiter nach Z 7.4.2 nach einer zweijährigen Verwendung im Landesdienst.
6.4.4 Mitarbeiter nach Z 7.4.1 oder Z 8.1 nach einer sechsjährigen Verwendung als Stellvertreter eines Werkmeisters oder eines Elektromeisters.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
7.1 Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer.
7.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
7.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeitern, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf und Feinmechaniker für Spezialgeräte. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist von der Landesregierung festzusetzen.
7.4.1 Facharbeiter mit Meisterprüfung:
Ernennungserfordernisse:
a) Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, und
b) überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
7.4.2 Partieführer:
Leitung einer Bedienstetengruppe, der Mitarbeiter nach Z 8 angehören.
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis eines Lehrberufes in den Sparten Baugewerbe, Elektrobereich, Holzverarbeitung, Malergewerbe oder Metallverarbeitung nach der Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.Nr. 268/1975, oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, und
b) überwiegende Verwendung als Partieführer
7.4.3 Kraftfahrer der Regierungsmitglieder, der Präsidenten des Kärntner Landtages und des Landesamtsdirektors nach fünfjähriger Verwendung in dieser Funktion, wenn sie den Nachweis einer Ausbildung für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erbringen und mit Sicherheitsaufgaben betraut sind.
7.4.4 Mitarbeiter nach einer fünfjährigen Verwendung nach Z 8.1 oder Z 8.3.1.1 im Landesdienst.
7.4.5 Mitarbeiter nach einer sechsjährigen Verwendung nach Z 8.3.1.2 oder Z 8.3.2 im Landesdienst.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
8.1 Erlernung eines Lehrberufes und überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
8.3.1 Kraftfahrer:
8.3.1.1 Lenker eines Lastkraftfahrzeuges oder eines Spezialfahrzeuges:
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis der abgeschlossenen Lehre als Berufskraftfahrer oder der Erlernung eines Lehrberufes aus dem Bereich Technik/Gewerbe oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, und
b) entsprechende Lenkerberechtigung und
c) überwiegende Verwendung als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges oder eines Spezialfahrzeuges
8.3.1.2 Lenker eines Personenkraftfahrzeuges:
Ernennungserfordernisse:
a) Berechtigung zur Lenkung eines Personenkraftfahrzeuges und
b) überwiegende Verwendung als Lenker eines Personenkraftfahrzeuges
8.3.2 Arbeiter mit spezifischer Tätigkeit:
8.3.2.1 Streckenwart:
Streifendienst auf Straßen mit Zustandskontroll- und Erhaltungstätigkeit.
8.3.2.2 Straßenfacharbeiter:
Erhaltungsdienst auf Straßen in überwiegend spezifischer Verwendung.
8.3.2.3 Stützpunktfacharbeiter:
Erhaltungsdienst auf Straßen in überwiegend spezifischer Verwendung von einem Stützpunkt aus.
8.3.2.4 Magazineur, Lagerwart:
Material- und Geräteverwaltung einschließlich der Führung von Aufschreibungen.
8.3.2.5 Schulwart, Hauswart:
Material- und Geräteverwaltung bei Schul- bzw. Amtsgebäuden einschließlich der Besorgung von Aufsichts-, Wartungs- und Schließdiensten.
Ernennungserfordernisse:
a) Nachweis eines Lehrberufes nach Z 7.4.2a) oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung und
b) Verwendung als Arbeiter mit überwiegend spezifischer Tätigkeit
8.3.2.6 Mitarbeiter nach einer fünfjährigen Verwendung nach Z 9.1 im Landesdienst, wenn die Erlernung eines Lehrberufes nachgewiesen wird. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Soweit nicht die Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen zur Anwendung kommen, gelten als Ernennungserfordernisse die allgemeinen Bestimmungen.
9.1 Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet (Hausarbeiter, Hilfsarbeiter, Straßenwärter, Bauhofwart).
9.2.1 Mitarbeiter nach Z 10 nach einer fünfjährigen Verwendung im Behinderten-Förderungszentrum des Landes Kärnten.
9.2.2 Mitarbeiter nach Z 10 nach einer sechsjährigen Verwendung im Landesdienst.
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als handwerkliche Hilfskraft und überwiegende Verwendung als handwerkliche Hilfskraft (Reinigungskraft, ungelernte Arbeitskraft).
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