§ 137b § 137bSenatsentscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
1. darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat .
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