§ 271 § 271Ausmaß des Todesfallbeitrages
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
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