§ 132 § 132Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2) Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 21) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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