(1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 244a erhöhten oder nach § 244b verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den Hundertsatz nach § 244 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. ( LGBl. Nr. 62/2005, Art. II Z 5 )
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 267 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 244d § 244dMeldung des Einkommens
…§ 244d Meldung des Einkommens (1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 244a erhöhten oder nach § 244b verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu…
§ 265 § 265Meldepflicht
…hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. (3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 244d bleibt unberührt.…
Rückverweise