§ 200 § 200Berechnung der Dauer der Dienstreise
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt in den Fällen des § 189 Abs. 2 und 3 als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wieder betreten hätte, wenn diese tatsächliche Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise gewesen wäre.
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