§ 304 § 304 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IX. Teil Schlußbestimmungen § 302 Verweisung
§ 304 § 304 Vollziehung
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.
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