(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 132 § 132Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
…Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen. (2) Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 21) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.…
§ 42f § 42fOptionsrecht
…Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des § 21. (3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des…