LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957

Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957

GBG. 1957
In Kraft seit 16. Juni 2023
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.

(2) Es gilt für alle öffentlich- rechtlichen Bediensteten (Beamten, Lehrer an Privatschulen und Arbeiter) der in Abs. 1 angeführten Gemeinden, deren Anstalten und Unternehmen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die, diesem Gesetz unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in § 305 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgezählten Gesetze sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die nähere Ausführung und die Anwendung dieses Gesetzes auf besondere Verhältnisse eines Dienstzweiges kann der Gemeinderat Dienstanweisungen sowie Dienst- und Betriebsvorschriften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 1a

§ 1a Eingetragene Partnerschaft

§ 4 Abs. 1, § 18, § 26 Abs. 2 und 3, § 55a, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56e, § 56g, § 56h, § 56i, § 67 Abs. 2 und § 68 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 53/2023

2. Abschnitt

Anstellung

§ 2

§ 2 Allgemeine Anstellungserfordernisse

(1) Voraussetzung für die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren;

3. einwandfreies Vorleben;

4. die zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten notwendige moralische, geistige, körperliche und fachliche Eignung.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 gilt als erfüllt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres als Vertragsbediensteter aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.

(3) Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewähren, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und der Anstellungswerber

a) über eine ausreichende fachliche Ausbildung aus früheren Dienstverwendungen verfügt, die für seine Tätigkeit im Dienst der Gemeinde besonders wertvoll ist;

b) wegen seiner Vorbildung oder bisherigen Tätigkeit für einen leitenden Dienstposten in der Gemeinde ausersehen ist oder

c) durch Militärdienstleistung, Kriegsgefangenschaft oder andere nicht selbst verschuldete Behinderung nicht in der Lage war, den Dienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres in der Gemeinde anzutreten.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich und eine der unter lit. a bis c angeführten Voraussetzungen gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 65/1985

§ 2a

§ 2a

(1) Bei Verwendungen, die nicht nur österreichische Staatsbürgern vorbehalten sind, wird das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

§ 2b

§ 2b

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

§ 2c

§ 2c

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

§ 2d

§ 2d Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.

(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.

(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und

2. 2.

a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.

(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 5 StGAB festzulegen.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 25. Juli 2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

§ 3

§ 3 Ausschließungsgründe

(1) Ausgeschlossen von der Anstellung als öffentlich-rechtliche Bedienstete sind:

1. Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;

2. Personen, die auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;

3. Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist gegen ihn im Disziplinarweg vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 4

§ 4 Anstellungshindernisse

(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum dritten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird das Anstellungshindernis nach Abs. 1 erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann während seiner Funktionsdauer in der betreffenden Gemeinde nicht als öffentlich-rechtlicher Bediensteter angestellt werden.

§ 5

§ 5 Stellenausschreibung

(1) Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ist ortsüblich auszuschreiben; der Gemeinde bleibt es unbenommen, die öffentliche Ausschreibung überdies in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde hat einen Bewerber, der bereits mehrere Jahre in ihrem Dienste stand, bei der Besetzung der freien Stelle bevorzugt zu behandeln, wenn er allen Anforderungen in der gleichen Weise entspricht wie andere Bewerber.

§ 6

§ 6 Anstellung

(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe bestimmten Dienstposten und zwar in der niedrigsten Dienstklasse (bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung in der niedrigsten Gehaltsstufe) der betreffenden Verwendungsgruppe (Anstellung). Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme erfüllt sind. Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist, einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse (Gehaltsstufe) einreihen. Hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Beschlussfassung über die Aufnahme obliegt dem Gemeinderat. Die Aufnahme darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 83/1967

§ 7

§ 7 Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Es wird auf Ansuchen des provisorischen Bediensteten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen, für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Gemeinde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.

(3) Die Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:

a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung;

b) ein auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

c) unbefriedigender Arbeitserfolg;

d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

e) Bedarfsmangel.

(4) In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei Personen, die unmittelbar auf einen höheren als den niedrigsten für sie in Betracht kommenden Dienstposten ernannt wurden oder denen bei der Anstellung eine höhere als die niedrigste Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt werden. Bei der Einrechnung und der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(5) Erfolgt die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 lit. b oder e, so gebührt dem provisorischen Bediensteten von der Anstellungsgemeinde eine Abfertigung in der Höhe eines doppelten Monatsbezuges.

(6) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss desselben hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die Gemeinde in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe beendet worden ist. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971

§ 8

§ 8 Beginn der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Zustellung des Anstellungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.

(2) Der Dienstantritt hat an dem im Dekret bezeichneten Tag oder, wenn kein Tag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Dekretes zu erfolgen. Im Fall eines Verzuges tritt die Anstellung außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.

(3) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses finden die Bestimmungen der §§ 53 bis 64 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 29/1970

§ 9

§ 9 Dekrete

(1) Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:

1. den Hinweis auf den betreffenden Gemeinderatsbeschluß sowie auf die Bestimmungen dieses Gesetzes;

2. bei einer Verfügung nach § 7 Abs. 1 die Feststellung, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete provisorisch bzw. definitiv angestellt ist;

3. den Tag der provisorischen Anstellung oder der Definitivstellung oder der Ernennung;

3a. das Ende des provisorischen Dienstverhältnisses;

4. die Diensteigenschaft, den Amtstitel;

5. die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe;

6. die Höhe der Bezüge, der Familien- und der sonstigen Zulagen;

7. den nächsten Vorrückungstermin;

8. bei provisorischer oder definitiver Anstellung die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 6 Monaten um die Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten anzusuchen.

(1a) Haben öffentlich-rechtliche Bedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:

1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,

2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,

3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.

Der Zusatz zum Dekret ist der öffentlich-rechtlichen Bediensteten/dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor Antritt der Auslandsverwendung zu übermitteln.

(1b) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Bediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(2) Über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Zuerkennung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bzw. dessen Witwe oder Waisen, ein Dekret auszufolgen, das insbesondere zu enthalten hat:

1. den Hinweis auf den betreffenden Gemeinderatsbeschluß sowie auf die Bestimmungen dieses Gesetzes;

2. den Tag der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand bzw. den Beginn des Anspruches auf die Witwen- oder Waisenpension;

3. die ruhegenussfähige Dienstzeit;

4. die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension;

5. den Hinweis auf die Auszahlung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension durch die Anstellungsgemeinde oder den Pensionsfonds der Gemeinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 9a

§ 9a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 8 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 10

§ 10 Dienstgelöbnis

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzugeben:

„Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Standesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.

(3) Bei der Übernahme in das definitive Dienstverhältnis ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an das Dienstgelöbnis zu erinnern.

§ 11

§ 11 Standesausweis

(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift,

2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;

3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;

4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;

5. Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe der Daten der Anstellung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung oder der Ernennung;

6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;

7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;

8. Vorrückungen, Beförderungen;

9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;

10. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen und bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Beschreibung nach § 12 Abs. 6 und 7 getroffene Verfügung;

11. Disziplinarstrafen;

12. Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;

13. Auflösung des Dienstverhältnisses;

14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 12

§ 12 Dienstbeschreibung

(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist alljährlich eine Dienstbeschreibung nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten abzugeben. Die Dienstbeschreibung ist vom Bürgermeister zu erstellen.

(2) Für die Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1. die fachliche Ausbildung (Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit);

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;

4. die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst (Umgangsformen und Auftreten);

5. der Erfolg der Verwendung;

6. das Verhalten;

7. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich auf leitenden Posten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu.

Die Gesamtbeurteilung hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten.

(3) Dabei hat als Regel zu gelten, dass die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes nicht in einem unerläßlichen Mindestausmaß entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche, hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von der Gesamtbeurteilung unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung die Beschwerde zu erheben.

(5) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhörung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinderat endgültig.

(6) Wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert.

(7) Wenn die Gesamtbeurteilung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994

3. Abschnitt

Pflichten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

§ 13

§ 13 Allgemeine Pflichten

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seinem Amt verbundenen dienstlichen Verrichtungen nach bestem Wissen und mit nachhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Umfang der Dienstesobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder eine besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seinen jeweiligen Wohnort bekanntzugeben.

§ 14

§ 14 Geschäftskreis, Versetzung

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist im allgemeinen zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Monatsbezuges nicht eintreten.

(3) Im Interesse des Dienstes kann ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkte der Überstellung erreichte Ruhegenußbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren.

(4) Die dauernde (mehr als 3 Monate jährlich übersteigende) Verwendung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat dies bestätigt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete eigens für eine Dienstverwendung außerhalb des Gemeindegebietes aufgenommen wurde.

§ 15

§ 15 Amtsverschwiegenheit

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat über alle ihm in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf seine amtliche Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Parteien oder sonst aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ihm ausdrücklich als vertrauliche bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet ist, Stillschweigen zu beobachten.

(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden wurde.

(3) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(4) Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.

(5) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses steht niemandem zu.

§ 16

§ 16 Dienstliche Unterstellung, Pflichten des leitenden Gemeindebeamten

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.

(2) Der leitende Gemeindebeamte, das ist der mit der Leitung der Gemeindeverwaltung betraute Bedienstete, ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.

(3) Insbesondere obliegt ihm die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.

(4) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.

§ 17

§ 17 Geschenkannahme

(1) Die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die sie/er durch die Dienstgeberin erhält, keine mit Rücksicht auf ihre/seine Amtsführung ihr/ihm oder ihren/seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.

(2) Die Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von bloß geringem Wert ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 18

§ 18 Nebenbeschäftigung

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete,

1. deren/dessen Wochendienstzeit nach § 55a herabgesetzt oder

2. die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3. die/der eine Karenz gemäß § 56g in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstgeberin dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Beamtin/der Beamte jedenfalls zu melden.

(5) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(6) Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung des Gemeinderates notwendig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 19

§ 19 Arbeitszeit

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die Regelung der Arbeitszeit trifft der Bürgermeister.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Erledigung dringender Dienstobliegenheiten zur Mehrarbeit herangezogen werden.

§ 19a

§ 19a Überstunden

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätte vermieden werden können und

4. der öffentlich-rechtliche Bedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1996

§ 19b

§ 19b Herabsetzung der Arbeitszeit

Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 20

§ 20 Anzeige der Dienstverhinderung

(1) Außer im Fall einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten dem Dienste fernbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters durch einen von diesem zu bestimmenden Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

§ 21

§ 21 Versäumnis des Dienstes

Wiederholte, unentschuldigte Versäumnisse der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.

§ 22

§ 22 Einhaltung des Dienstweges

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

4. Abschnitt

Rechte der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

§ 23

§ 23 Allgemeine Bestimmungen

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete des Aktiv- sowie Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene erwerben nach diesem Gesetze Rechtsansprüche.

§ 24

§ 24 Einteilung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

(1)

1. Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und Unternehmen;

2. öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung;

3. öffentlich-rechtliche Lehrer an Privatschulen der Gemeinden;

4. öffentlich-rechtliche Wachebeamte.

(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen sowie die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 25

§ 25 Bezüge

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (wie Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen und Kinderzulage).

(3) Außer den Monatsbezügen gebühren den öffentlich-rechtlichen Bediensteten Sonderzahlung im gleichen Ausmaß, wie sie den Beamten des Landes Steiermark zustehen.

(4) Eine dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 58 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(5) Überschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 33a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

(6) Unterschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nachzuzahlen.

(7) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 8 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(8) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 4 erster Satz ist für jene öffentlich-rechtlich Bedienstete, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

(9) Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der gemäß § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach den bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges.

(10) Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 18/2025

§ 25b

§ 25b Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das öffentlich-rechtliche Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der öffentlich-rechtliche Bedienstete angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.

(5) Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens können als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen nicht ruhegenussfähige Vorrückungsbeträge in eine höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe erreicht hat, die letzten Vorrückungsbeträge zuerkannt werden, wenn seine Dienstbeschreibung während der letzten 5 Jahre auf „ausgezeichnet“ gelautet hat. Diese Vorrückungsbeträge können während der gesamten Dienstzeit nur im Höchstausmaß von 2 Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden. Bezieht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens diese Vorrückungsbeträge durch mindestens 10 Jahre, so werden sie ruhegenussfähig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 74/1986

§ 26

§ 26 Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 16,4 Euro monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 433/1996, bezogen wird:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten angehören und der öffentlich-rechtliche Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 417/1996, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 411/1996, monatlich übersteigen.

(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Kinderzulage gewährt werden, wenn

1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze nach Abs. 2 übersteigen.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor.

(6) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 62/2001

§ 28

§ 28 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses.

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 87/2013

§ 29

§ 29 Auszahlung

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 25 Abs. 3) zusammen mit der nächsten ihm als öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001

§ 30

§ 30 Vorrückung

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Übertritt in den Ruhestand durch den Gemeinderat aufgeschoben worden ist, rückt nach Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 74/1986

§ 30a

§ 30a Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. die in Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 4 lit. c und d angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

3. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse des Abs. 8 erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse des Abs. 8 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)

c) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;

d) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahre enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe L2a2 angehört und das Hochschulstudium gemäß dem Steiermärkischen Musiklehrergesetz als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in einer der Verwendungsgruppe A, L1 Ernennungserfordernis gewesen ist

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktorratsstudium angeschlossen, und

aa) waren auf dieses Doktorratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktorratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktorratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfasst bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

1. 1.

a) war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist gemäß Abs. 2 Z. 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z. 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Höchstausmaß.

(6) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(8) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Gemeinderates zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(9) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 1 Z. 2 oder nach Abs. 2 Z. 1 oder nach Abs. 2 Z. 4 lit. c oder d zu berücksichtigen wäre, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Gemeinde abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben – mit Ausnahme des in Abs. 1 Z. 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes – für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(10) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Gemeinderat Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 9 Z. 2 und 3 gewähren.

(11) Die in Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. c und d angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 51 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(12) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 8 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 11 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(13) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß in Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(14) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgenommen werden.

(15) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E1 oder W1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 9, 10, 12 und 13 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996

§ 31

§ 31 Aufschub der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten bis zum Abschluß des Verfahrens;

2. durch Verhängung der Suspendierung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn, daß die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach § 32 gehemmt ist.

§ 32

§ 32 Hemmung der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis für die im Erkenntnis bestimmte Zeit von dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli an;

2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wird oder die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wurde;

3. durch eine auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung vom Zeitpunkte der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautet;

4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkte des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der öffentlich-rechtliche Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;

5. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 30 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen.

(3) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Diese Regelung gilt nicht für Fälle des Abs. 1 Z. 5.

(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975

§ 33

§ 33 Kürzung und Entfall der Bezüge

(1) Der Monatsbezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird gekürzt

1. durch Beschluss der Disziplinarkommission, womit der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaße;

2. durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte Zeit.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet oder ist die Entmündigung abgelehnt worden, so ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1, Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;

2. wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 42/1978

§ 33a

§ 33a Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967

§ 33b

§ 33b Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 33a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975

§ 34

§ 34 Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind:

1. die Überstundenvergütung (§ 35),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 35a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 36),

4. die Journaldienstzulage (§ 36a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 36b),

6. die Mehrleistungszulage (§ 37),

7. die Belohnung (§ 38),

8. die Erschwerniszulage (§ 38a),

9. die Gefahrenzulage (§ 38b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 39),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 39a),

12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 39b),

13. die Jubiläumszuwendung (§ 39c).

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage,

2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und

3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 18/2025

§ 35

§ 35 Überstundenvergütung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt für Überstunden (§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 34 Abs. 3 angeführten Zulage des öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. und

2. für Überstunden während der Nachtzeit 100 v. H.

der Grundvergütung.

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 35a

§ 35a Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für öffentlich-rechtliche Bedienstete gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 34 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 36

§ 36 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 35 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 35 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.

(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik) regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Die Abs. 4 und 5 des § 35 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 36a

§ 36a Journaldienstzulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütung nach den §§ 35 und 36 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 36b

§ 36b Bereitschaftsentschädigung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 35 bis 36a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 37

§ 37 Mehrleistungszulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 38

§ 38 Belohnung

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 38a

§ 38a Erschwerniszulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 38b

§ 38b Gefahrenzulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 39

§ 39 Aufwandsentschädigung

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, richtet sich nach den für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 59/1973

§ 39a

§ 39a Fehlgeldentschädigung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

§ 39b

§ 39b Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt ein Fahrkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrkostenanteil übersteigen, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen öffentlich-rechtlichen Bediensteten billigerweise zumutbar ist.

(4) Der Fahrkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Euro zu runden, dass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag ergänzt werden.

(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr oder auf eine Trennungsgebühr nach den für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Vorschriften hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 34 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 18/2025

§ 39c

§ 39c Jubiläumszuwendung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einen vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die im § 30a Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde übernommen worden und die Gemeinde gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde zurückgelegte Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 19/1988, LGBl. Nr. 28/1997

§ 40

§ 40 Pensionsbeiträge

(1) Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten haben Pensionsbeiträge in der Höhe des für Landesbeamte festgelegten Ausmaßes zu entrichten; sie werden von der Anstellungsgemeinde einbehalten und dem Pensionsfonds der Gemeinden (§ 82) zugeführt. Dasselbe gilt für die anläßlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nachzuzahlenden Pensionsbeiträge.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten,

a) wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat,

b) für die Zeit eines Urlaubes, der ihm unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet wird.

c) für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der öffentlich-rechtliche Bedienstete wegen Karenzurlaubes nach § 56c keine Anwendung findet, in der geltenden Fassung, oder Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat.

(2a) Der nach § 58 Abs. 1 freigestellte oder nach § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(2b) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Bezüge nach § 25 Abs. 4 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 72/1997

§ 41

§ 41 Naturalbezüge

(1) Werden einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

§ 42

§ 42 Entschädigung für Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde entfaltet.

(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.

§ 43

§ 43 Abfertigung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt jedoch nicht,

a) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;

b) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

c) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt jedoch

1. einem verheirateten öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;

2. einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

§ 44

§ 44 Höhe der Abfertigung

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 43 Abs. 3,

1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven öffentlich-rechtlichen Bediensteten

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt

a) nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges;

b) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Gemeinde für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;

c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.

Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.

(3) Tritt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 43 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 61/1971

§ 45

§ 45 Gehalt der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und Unternehmen

(1) Der Gehalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für öffentlich-rechtliche Bedienstete

der Verwendungsgruppe A – die Dienstklasse III bis IX,

der Verwendungsgruppe B – die Dienstklasse II bis VII,

der Verwendungsgruppe C – die Dienstklasse I bis V,

der Verwendungsgruppe D – die Dienstklasse I bis IV,

der Verwendungsgruppe E – die Dienstklasse I bis III.

(3) Das Gehalt der/des vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung beträgt:

Gehalts- stufe E D C B A
Dienstklasse I
1 1.746,0 1.822,5 1.891,8
2 1.763,0 1.850,2 1.928,5
3 1.780,0 1.877,5 1.965,1
4 1.796,5 1.905,6 2.002,2
5 1.813,5 1.933,0 2.039,1
Dienstklasse II
1 1.830,1 1.960,3 2.075,8 2.083,4
2 1.847,1 1.988,2 2.112,3 2.129,0
3 1.864,1 2.015,4 2.149,2 2.175,2
4 1.880,6 2.043,1 2.185,6 2.220,9
5 1.897,7 2.070,4 2.222,6
Dienstklasse III
1 1.927,4 2.111,5 2.277,5 2.285,4 2.545,5
2 1.944,2 2.139,0 2.316,8 2.334,5
3 1.960,4 2.166,3 2.356,8 2.385,4
4 1.977,7 2.194,1 2.399,0
5 1.994,5 2.221,9
6 2.011,5 2.249,6
7 2.028,3 2.326,1
8 2.045,1
1.DAZ 2.061,9 2.402,6
2.DAZ 2.087,1 2.517,4
Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
1 -- -- 3.558,6 4.259,8 5.586,1 7.723,1
2 -- 3.008,8 3.647,6 4.378,0 5.845,4 8.114,1
3 2.453,0 3.098,6 3.736,8 4.495,6 6.104,1 8.505,0
4 2.540,0 3.187,6 3.853,8 4.754,5 6.495,2 8.896,5
5 2.629,2 3.277,4 3.971,0 5.013,6 6.886,1 9.287,5
6 2.719,4 3.366,8 4.088,0 5.272,9 7.277,0 9.678,1
7 2.809,7 3.456,8 4.205,4 5.531,4 7.668,7
8 2.900,6 3.545,8 4.323,6 5.790,7 8.059,7
9 2.990,7 3.635,0 4.441,2 6.049,4
1.DAZ 3.080,8 3.724,2
2.DAZ 3.216,0 3.858,0
DAZ 3.768,8 4.617,6 6.437,5 8.646,2 10.264,0

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Die Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss mit Zustimmung der Landesregierung; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 50/1969, LGBl. Nr. 59/1977, LGBl. Nr. 74/1986), LGBl. Nr. 90/2020

§ 45a

§ 45a Erhöhung von Gehaltsansätzen

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gehaltsansätze des § 45 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze des § 45 oder über eine Einmalzahlung zwischen younion – Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark, dem Gemeindebund Steiermark und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.

2. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Z 1, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.

Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 46

§ 46 Dienstrang

(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht; insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

1. das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren öffentlichen Dienstzeit;

3. die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten öffentlichen Dienstzeit;

4. das Lebensalter.

(2) Der Dienstrang von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf welche die Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, angewendet worden sind, richtet sich nach der auf Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.

(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

§ 47

§ 47 Dienstalterszulage

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;

2. in den Verwendungsgruppen C, D und E sowie I bis V nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe.

Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 74/1986

§ 48

§ 48 Erreichen eines höheren Gehaltes

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 30 bis 32),

Zeitvorrückung (§ 49),

Beförderung (§ 50),

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis 12) und

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 51 Abs. 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978

§ 49

§ 49 Zeitvorrückung

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen II und IV,

der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen III und V,

der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse III,

der Verwendungsgruppen C und B in die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse V,

der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI findet nur statt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 74/1986

§ 50

§ 50 Beförderung

(1) Beförderung ist die Ernennung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III und für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse IV frühestens im Zeitpunkte der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.

(3) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Nach einer Beförderung rückt der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in dem Zeitpunkte vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaße von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 5 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 30 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986

§ 51

§ 51 Überstellung

(1) Überstellung ist die Ernennung zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer anderen Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, I bis V, L2b, L3 und W1 bis W3;

2. Verwendungsgruppen L2a;

3. Verwendungsgruppen A, L1.

(3) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse der Gemeindedienst- zweigeverordnung LGBl. Nr. 4/1958, in der geltenden Fassung Zeitraum
Von der In die Jahre
Verwendungs- gruppe gemäß Abs. 2 Z.
1 2 2
1 3 mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4
1 3 in den übrigen Fallen 6
2 3 mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2
2 3 in den übrigen Fallen 4

Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Erfüllt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(10)

1. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 beziehungsweise 4 ergeben würde.

2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert worden und wird er danach gemäß Z. 1 oder gemäß Abs. 4 oder 6 aus einer Verwendungsgruppe, auf die § 50 Abs. 3 anzuwenden ist, in eine andere Verwendungsgruppe, auf die § 50 Abs. 3 anzuwenden ist, überstellt, so ist der Zeitraum, um den diese Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, in der neuen Verwendungsgruppe der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzuzählen.

3. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitpunkt, um den die Beförderung vor dem Zeitraum der Zeitvorrückung liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(11) Ist bei einer Überstellung nach Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986

§ 52

§ 52 Öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung

(1) Das Gehalt der/des vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe
Gehaltsstufe I II III IV V
1 1.883,8 1.853,4 1.822,5 1.776,5 1.746,1
2 1.920,5 1.883,8 1.850,2 1.798,2 1.763,1
3 1.957,1 1.914,7 1.877,5 1.819,6 1.780,1
4 1.994,2 1.945,2 1.905,6 1.841,2 1.796,6
5 2.031,1 1.975,9 1.933,0 1.862,1 1.813,6
6 2.067,8 2.006,6 1.960,3 1.883,7 1.830,2
7 2.104,3 2.036,8 1.988,2 1.905,1 1.847,2
8 2.141,2 2.067,8 2.015,4 1.927,0 1.864,2
9 2.177,6 2.098,3 2.043,1 1.947,8 1.880,7
10 2.214,6 2.128,8 2.070,4 1.969,5 1.897,8
11 2.251,4 2.159,6 2.098,3 1.991,2 1.914,8
12 2.303,9 2.203,5 2.139,0 2.025,0 1.944,2
13 2.343,9 2.234,5 2.166,3 2.046,9 1.960,4
14 2.386,1 2.264,6 2.194,1 2.067,6 1.977,7
15 2.409,0 2.297,4 2.221,9 2.089,3 1.994,5
16 2.496,0 2.330,7 2.249,6 2.110,6 2.011,5
17 2.585,2 2.396,6 2.326,1 2.132,5 2.028,3
18 2.675,4 2.462,9 2.404,2 2.153,7 2.045,1
19 2.765,7
20 2.856,6
21 2.946,7
1.DAZ 3.036,8 2.529,2 2.482,3 2.174,9 2.061,9
2.DAZ 3.172,0 2.628,7 2.599,5 2.206,7 2.087,1

(2) Professionisten, Kraftwagenlenkern, Schaffnern, Autobus- und Obuslenkern sowie Kanalarbeitern kann über ihren Antrag eine für den Ruhegenuss anrechenbare Verwendungszulage im Höchstausmaß von 8 v. H. des Gehaltes durch Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen oder wenn ihre Tätigkeit mit besonderer Verantwortung oder Gefährdung verbunden ist.

(3) Der Gehalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

(4) In die Verwendungsgruppe I sind Facharbeiter als Partieführer, in die Verwendungsgruppe II Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter, in die Verwendungsgruppe III gelernte Facharbeiter, Kraftwagenlenker, Schaffner, Autobus- und Obuslenker, angelernte Facharbeiter und Kanalarbeiter, in die Verwendungsgruppe IV angelernte Arbeiter und Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung und in die Verwendungsgruppe V ungelernte Arbeiter sowie Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten einzureihen. Als angelernte Arbeiter haben ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit zu gelten. Gelernte Facharbeiter sind Arbeiter, die ein der Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entsprechendes Gewerbe erlernt haben. Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlussprüfung) oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, das nach den gewerberechtlichen Vorschriften die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen.

(5) Die Bestimmungen des § 25b, § 45a, § 47, § 48, § 49 und § 51 sind auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 50/1969, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 59/1977, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 90/2020

§ 53

§ 53 Amtstitel

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete führt den mit seiner Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt und sind gesetzlich geschützt. Die unbefugte Führung eines Amtstitels bildet eine Verwaltungsübertretung.

§ 54

§ 54 Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß

(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2. einer Außerdienststellung,

3. einer Dienstfreistellung gemäß § 56c,

4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder

5. einer Suspendierung,

gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z. 1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.

(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Das in den Abs. 2 bis 4 und § 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 54a ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes einer/eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, für die/den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat sie/er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54a

§ 54a Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 54 und 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

1. die regelmäßige Wochendienstzeit der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten herabgesetzt ist oder

2. die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder

3. die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete

a) eine Dienstfreistellung,

b) eine Außerdienststellung oder

c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG

in Anspruch nimmt.

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54b

§ 54b Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr/ihm gemäß § 54 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

40 % auf 32 Stunden,

50 % auf 40 Stunden.

(3) Die/Der blinde öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54e

§ 54e Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Öffentlich-rechtliche Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020

§ 54f

§ 54f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 1. Jänner 1977

§ 54g

§ 54g Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Tage ihrer/seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, die/der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihr/ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für die öffentlich-rechtliche Bedienstete/den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die/der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 56b Abs. 2 und 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54h

§ 54h Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54i

§ 54i Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr/ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die öffentlich-rechtliche Bedienstete/den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

§ 54j

§ 54j Urlaubsersatzleistung

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit als die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie/er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 7 Abs. 3 lit. a, c oder d genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 66 Z. 2, oder 6,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, sofern diese nicht wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 25 Abs. 1 und 2) der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik zu ermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

§ 55

§ 55 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 54 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 54a Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gemäß §§ 54a und 54b gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 42/1978

§ 55a

§ 55a Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen

(2) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur völligen Wiederherstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt nach dem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966

§ 55b

§ 55b Zuatzurlaub

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu dem nach § 55 Abs. 1 und 3 gebührenden Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) der Bezug einer Rente des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/11964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat;

c) Besitz eines Einteilungsscheines gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach lit. d, doch darf der öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v. H. 2 Werktage,

40 v. H. 4 Werktage

50 v. H. 5 Werktage und

60 v. H. 6 Werktage.

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Dem blinden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 55 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966

§ 56

§ 56 Sonderurlaub

(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub gewähren. Zur Vorbereitung auf die durch Verordnung der Landesregierung vorgeschriebenen Dienstprüfungen ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Maßgabe des Abs. 3 auf sein Ansuchen der erforderliche Sonderurlaub, insbesondere zum Besuch eines Ausbildungslehrganges zu gewähren.

(1a) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014 bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015

§ 56a

§ 56a Karenzurlaub

(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978

§ 56b

§ 56b Pflegefreistellung

(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder

1a. wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder

2. wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z. 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder

3. a) wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b) ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der/dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. Als Kinder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind Personen anzusehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder

b) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014, gewährt wird an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 5 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 54e angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 54g Abs. 7 ist auf das nach Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres/seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene/jener öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und 7, die/der nicht mit ihrem/seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

(9a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.

(10) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.

(11) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .

(12) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023

§ 56c

§ 56c Familienhospizfreistellung

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder

2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer/seiner Bezüge oder

3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einer/eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind die §§ 49 und 50 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die von der/von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden. Abweichen von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neuen Monate nicht überschreiten.

(5) Die Beamtin/Der Beamte hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1993, LGBl. Nr. 55/2007, LGBl. Nr. 81/2010

§ 56d

§ 56d Anwendung des St.-MSchKG

Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung weiters nur dann besteht, wenn die öffentlich-rechtliche Bedienstete in einer Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung) mit mehr als fünf Bediensteten beschäftigt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 56e

§ 56e Pflegeteilzeit

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56g Abs. 1 Z. 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf ihren/seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige/jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Der Dienstgeber kann auf Antrag der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3. Tod

der/des nahen Angehörigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

§ 56f

§ 56f Bildungsteilzeit

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt während der Dauer einer Bildungsteilzeit

1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St.-MSchKG,

2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG,

3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013,

4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013oder

5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013,

ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

§ 56g

§ 56g Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn sie/er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. Nr. 53/2014, gewährt wird und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder

2. einer/eines nahen Angehörigen in Sinne des § 56b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3. einer/eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige/jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, BGBl. I Nr. 48/2014) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.

(8) Der Dienstgeber kann auf Antrag der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für die öffentlich-rechtliche Bedienstete/den öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023

§ 56h

§ 56h Frühkarenzurlaub

(1) Einer/Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 1a, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 53/2023

§ 56i

§ 56i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

(1) Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:

1. mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder

3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder

4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle

a) ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht

b) einer anderen Dienststelle.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 57

§ 57 Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht oder ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(2) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978

§ 58

§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Die Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom öffentlich-rechtlich Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er,

1. dies beantragt oder

2. die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des öffentlich-rechtlich Bediensteten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem öffentlich-rechtlich Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 14 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlich Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des öffentlich-rechtlich Bediensteten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(6) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, der

1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Leiter des Landesrechnungshofes oder

2. 2.

a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder

b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 35/2001

§ 58a

§ 58a

Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

§ 59

§ 59 Aushilfen und Gehaltsvorschüsse

(1) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen von der Anstellungsgemeinde eine Aushilfe bewilligt werden.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zum Höchstmaße von drei Monatsbezügen gewährt werden. In außerordentlichen Notstandsfällen kann ein Gehaltsvorschuß auch über dieses Ausmaß bewilligt werden. Er ist in Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen.

(3) Solang ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Gehaltsvorschuß bewilligt werden.

(4) Zur Deckung eines beim Ableben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände an Gehalts- oder Gebührenforderungen sowie der Todfallsbeitrag herangezogen werden.

§ 60

§ 60 Krankenfürsorge

(1) Die Gemeinden, deren unter dieses Gesetz fallende Bedienstete nicht in die Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten einbezogen sind, sind verpflichtet, durch eigene Einrichtungen mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgesehen ist.

(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung der Gemeinde hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete Beiträge bis zum Höchstausmaße des Beitrages eines bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten Versicherten zu entrichten.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 vom Gemeinderat zu beschließende Satzung und die Krankenordnung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.

§ 61

§ 61 Koalitionsfreiheit

Die Freiheit der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet.

5. Abschnitt

Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses und sonstige Bestimmungen

§ 63

§ 63 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:

a) wenn seine Dienstleistung durch Veränderung in der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er nicht anderweitig verwendet werden kann;

b) wenn er über ein Jahr ununterbrochen oder innerhalb dreier Jahre insgesamt eineinhalb Jahre dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch noch nicht vorliegen;

c) wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist;

d) wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen;

e) in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausspricht.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten seit einem halben Jahre dienstunfähig ist, die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sich jedoch voraussehen lässt.

(3) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt, von dem in Abs. 1 lit. e genannten Fall abgesehen, durch den Gemeinderat.

(4) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete von der Anstellungsgemeinde Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses, bei Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in entsprechend gemindertem Ausmaß. Die betreffenden Bezüge sind aber vom Pensionsfonds der Gemeinden zu leisten, wenn die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Abs. 1 lit. c erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 53/2023

§ 64

§ 64 Beendigung des zeitlichen Ruhestandes

(1) Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten haben bei sonstigem Verlust ihrer Bezüge sich zu Diensten, die ihrer Anstellung gemäß § 14 entsprechen, wieder verwenden zu lassen, die nach § 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten jedoch nur, wenn sie nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig sind.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der nach § 63 Abs. 1 lit. a in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, kann nur unter der Voraussetzung wieder in den Dienst gestellt werden, dass seine Wiederverwendung für mindestens ein Jahr gewährleistet erscheint. Dies gilt nicht bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses.

(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter öffentlich-rechtlicher Bediensteter binnen drei Jahren bzw. im Falle des § 63 Abs. 2 binnen fünf Jahren nicht wiederverwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 74/1996

§ 65

§ 65 Versetzung in den dauernden Ruhestand

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat nach einer zehnjährigen, für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand:

a) wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschossen ist;

b) wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat;

c) wenn er sich mindestens drei Jahre im zeitlichen Ruhestand befunden hat.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c finden auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit eine solche von fünf Jahren tritt.

(3) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand muss nicht stattgegeben werden, solange gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Untersuchung durch ein ordentliches Gericht oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

a) mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat; der Gemeinderat kann den Übertritt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den dauernden Ruhestand über den genannten Zeitpunkt aufschieben, falls das Verbleiben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Dienststand im öffentlichen Interesse liegt. Der Zeitpunkt des Übertrittes des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den dauernden Ruhestand ist im Aufschiebungsbescheid kalendermäßig anzugeben. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete das 70. Lebensjahr zurücklegt, ist unzulässig;

b) wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen;

c) in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspricht;

d) im Falle des § 12 Abs. 7.

(5) Dem in den dauernden Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt der Ruhegenuß auf Lebensdauer, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Ruhestandes wieder in den Dienst gestellt, so gilt die Wiederverwendung als Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses. Der Bezug des Ruhegenusses ist vom Zeitpunkte der Wiederindienststellung an einzustellen.

(7) Die Anmeldung eines wiederverwendeten Bediensteten zum Pensionsfonds der Gemeinden ist unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die aus dem zeitlichen Ruhestand wiederverwendet werden, und für wiederverwendete Ruheständler, für die der Pensionsfonds bereits Leistungen erbracht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 87/2013

§ 66

§ 66 Auflösung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

1. Tod;

2. Dienstentsagung (§ 67);

3.

a) bei Verwendung gemäß § 2b:

durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen:

aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes gegeben ist,

bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist;

4. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 7 Abs. 2);

5. einverständliche Lösung (§ 43);

6. in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

§ 67

§ 67 Dienstentsagung

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären. Sie bedarf der Annahme durch den Gemeinderat. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten belastet ist.

(2) Durch die Dienstentsagung verliert der öffentlich-rechtliche Bedienstete für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.

§ 68

§ 68 Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Beitrag

(1) Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1999, sinngemäß Anwendung.

(2) Für den Pensionsanspruch der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Beschäftigungsausmaß gemäß § 1 Abs. 3, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung, herabgesetzt wurde, finden in Bezug auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage die für die Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten. § 65 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme des Abs. 3 und mit der Maßgabe, dass das in Abs. 2a genannte Datum 1. Jänner 2013 durch das Datum 1. März 2016 ersetzt wird, sinngemäß anzuwenden.

(4) Artikel 4 Z. 1 des Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965), gilt mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2000, in Kraft tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 84/1993, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 74/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 1/2000, LGBl. Nr. 45/2016

§ 68a

§ 68a Künftige Anpassung der wiederkehrenden Leistungen und Einmalzahlung

(1) Für künftige Anpassungen der wiederkehrenden Leistungen ist § 43, ausgenommen Abs. 6 bis 21, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (St. PG 2009) und der gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009, von der Landesregierung verordnete Anpassungsfaktor anzuwenden.

(2) Für Einmalzahlungen ist § 43a, ausgenommen Abs. 3, St. PG 2009 anzuwenden.

(3) Das Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023

§ 80

§ 80 Entlassung

(1) Die Entlassung erfolgt, von den Fällen des § 100 Abs. 2 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.

(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.

6. Abschnitt

Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Sicherheitswachdienstes und für Lehrpersonen an Privatschulen der Gemeinden

§ 81

§ 81

(1) In Gemeinden, in denen öffentlich-rechtliche Wachebeamte stellenplanmäßig vorgesehen sind, richten sich die Dienst- und Besoldungsverhältnisse solcher Bediensteter sinngemäß nach den jeweils in Kraft stehenden Vorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes.

(2) Ist ein öffentlich-rechtlicher Wachebeamter vom Amtsarzt hinsichtlich seiner ursprünglichen Verwendung für dauernd dienstunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig erklärt worden, so kann er gemäß § 14 Abs. 3 in einen anderen Dienstzweig überstellt werden.

(3) Für die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Lehrer an Privatschulen der Gemeinden gelten die jeweils in Kraft befindlichen Vorschriften für Lehrer an den Unterrichtsanstalten des Bundes sinngemäß.

8. Abschnitt

Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 89

§ 89 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit

Über öffentlich-rechtliche Bedienstete, die ihre Amts- oder Standespflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, auf die Art oder die Schwere der Verfehlungen, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

§ 90

§ 90 Strafausmaß

Bei der Bemessung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

§ 91

§ 91 Ordnungsstrafen

(1) Ordnungsstrafen sind:

a) die Verwarnung,

b) die Geldbuße.

(2) Die Geldbuße beträgt mindestens 2 % des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges. Die Summe der einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten innerhalb eines Jahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf über den Betrag des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges nicht hinausgehen. Die Geldbußen werden erforderlichenfalls durch Abzug vom Diensteinkommen hereingebracht, sie fließen der Gemeinde zu.

(3) Das Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe steht außer dem Bürgermeister der Disziplinarkommission zu.

(4) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten schriftlich unter Anführung der Gründe bekanntzugeben.

(6) Gegen eine vom Bürgermeister verhängte Ordnungsstrafe kann binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 87/2013

§ 92

§ 92 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen können nur auf Grund eines Disziplinarverfahrens verhängt werden. Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis;

b) die Ausschließung von der Vorrückung auf höchstens 3 Jahre;

c) die Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges;

d) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß;

e) die Entlassung.

(2) Die Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges oder des Ruhegenusses darf höchstens 25 v. H. betragen; sie kann auf die Dauer von höchstens 3 Jahren ausgesprochen werden. Während der Strafdauer ist die Vorrückung ausgeschlossen. Tritt der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer um den im Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz.

(3) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. b bis d ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Strafdauer von einer Ernennung ausgeschlossen.

(4) Die strafweise Versetzung in den Ruhestand kann entweder auf bestimmte Zeit oder dauernd erfolgen. Die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) darf höchstens 25 v. H. betragen. Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimmten Zeitraumes ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete so zu behandeln, als wäre er bei Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses auf Grund des § 63 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967

§ 93

§ 93 Bedingte Verurteilung

(1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die Disziplinarkommission die Vollziehung der im § 92 lit. b – d aufgezählten Disziplinarstrafen aufschieben, falls über den Beschuldigten bisher keine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder eine verhängte Disziplinarstrafe bereits nach § 108 Abs. 3 gelöscht ist.

(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grade des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Beschuldigten, seine wirtschaftliche Lage und seine dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.

(3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, so bestimmt die Disziplinarkommission eine Bewährungszeit von ein bis drei Jahren.

(4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie in diesem Zeitpunkte rechtskräftig verhängt worden wäre.

(5) Im anderen Falle gilt die Strafe nach Ablauf der Bewährungsfrist als nicht verhängt und ist im Standesausweis zu löschen.

§ 94

§ 94 Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren wird für alle Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 bei der für Gemeinden zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bestellt.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter sowie zwei Mitgliedern als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und zwei Vertreterinnen/Vertretern der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer aus dem Dienststand der Gemeinden. Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/Stellvertreter müssen rechtskundige Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sein.

(3) Die Disziplinarkommission wird von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt; für jedes Mitglied wird gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark – younion und vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen den Gemeindebund Steiermark und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu hören.

(4) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder/Ersatzmitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die/Der Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab.

(5) Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Weiters hat die Landesregierung das Recht, die Mitglieder/Ersatzmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2. die Mitglieder/Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

3. die Mitglieder/Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder

4. gegen ein Mitglied/Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.

Das abberufene Mitglied/Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020

§ 96

§ 96 Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt

(1) Die Landesregierung bestellt zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen eine Disziplinaranwältin/einen Disziplinaranwalt aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.

(2) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission zur Vertretung der von ihr/ihm zu wahrenden Interessen zu hören. Sie/Er hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020

§ 97

§ 97 Verteidigung

(1) Der zur Verantwortung gezogene öffentlich-rechtliche Bedienstete hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Reihe der in aktiver Dienstleistung stehenden öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten oder aus der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihn in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.

(3) Unbeschadet der Vorschriften des § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die anzuwenden sind, dürfen öffentlich-rechtliche Bedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages, noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden.

§ 98

§ 98 Befangenheit

Auf den Ausschluss von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern einer Disziplinarkommission sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020

§ 99

§ 99 Disziplinarverfahren

(1) Der Bürgermeister übermittelt nach Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige unter Anschluß des Personalaktes an die Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarkommission beschließt nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Disziplinaruntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(3) Vermeint die Disziplinarkommission, dass nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann sie entweder selbst eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Verhängung dem Bürgermeister überlassen.

(4) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes kann die Disziplinarkommission an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen.

(5) Der Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist dem beschuldigten öffentlichen Bediensteten nachweislich zuzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 100

§ 100 Disziplinarkommission und strafgerichtliches Verfahren

(1) Erachten der Bürgermeister oder die Disziplinarkommission, dass die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Last fallende Pflichtverletzung strafrechtlich durch ein ordentliches Gericht zu ahnden ist, so ist eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Sicherheitsbehörden zu erstatten. Erstattet der Bürgermeister die Anzeige, so ist hiervon die Disziplinarkommission zu verständigen. Bis zum Abschluss des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.

(2) Wurde ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ohne weiteres Verfahren durch den Bürgermeister mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 87/2013

§ 101

§ 101 Disziplinaruntersuchung

(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden (Verweisungsbeschluss), so sind die notwendigen Ermittlungen von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission zu führen. Dienstbehörde ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Sie/Er kann sich – unbeschadet ihrer/seiner Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Gemeinde, die rechtskundig sein sollen, vertreten lassen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist.

(2) Die Dienstbehörde kann Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige unbeeidet vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von amtswegen erforschen und der/dem Beschuldigten Gelegenheit geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung der/des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Die/Der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme näher bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hat die Dienstbehörde Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat sie einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.

(5) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben die/der Beschuldigte und ihre/seine Verteidigerin/ihr/sein Verteidiger das Recht, in die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Niederschrift über die Beratung, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 102

§ 102 Verweisung zur mündlichen Verhandlung und Einstellung

(1) Die Akten über die abgeschlossene Disziplinaruntersuchung sind der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt zu übersenden; diese/dieser legt sie mit ihren/seinen Anträgen der Disziplinarkommission vor.

(2) Die Disziplinarkommission beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Sie kann auch eine Verfügung gemäß § 99 Abs. 3 treffen.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über welche die Disziplinarkommission ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet.

(5) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020

§ 103

§ 103 Mündliche Verhandlung

(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete und der Disziplinaranwalt unter gleichzeitiger Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und eines Verzeichnisses der Mitglieder der Disziplinarkommission spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die/Der Beschuldigte kann verlangen, dass zwei Personen ihres/seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird. Die Beratungen und Abstimmungen geschehen in geheimer Sitzung.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der/Dem Beschuldigten und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die die Disziplinarkommission sofort ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu erkennen hat.

(5) Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(6) Im Rahmen der Abs. 3 bis 5 bestimmt und leitet die/der Vorsitzende den Gang der Verhandlung. Zur Fragestellung an den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen sind neben dem Vorsitzenden auch die Beisitzer berechtigt.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 104

§ 104 Erkenntnis

(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des ordentlichen Gerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.

(2) Durch das Erkenntnis muß der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden. Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten treffende Strafe zu enthalten.

(3) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden und längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 105

§ 105 Kosten

Wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete freigesprochen oder über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt, so werden die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde getragen, in deren Dienst der öffentlich-rechtliche Bedienstete steht. Wird gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf seine Vermögensverhältnisse und die Strafe die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu tragen. Uneinbringliche oder dem Beschuldigten nicht auferlegte Kosten trägt die Anstellungsgemeinde.

§ 106

§ 106 Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen

Stirbt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen. Ebenso ist vorzugehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem der im § 66 lit. a, b, d oder e angeführten Gründe aufgelöst wurde.

§ 108

§ 108 Vollzug des Erkenntnisses

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses eine Ausfertigung desselben dem Bürgermeister zu übersenden und den Vollzug zu veranlassen.

(2) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis einzutragen; solange die Eintragung besteht, ist eine Abschrift des Erkenntnisses beim Personalakt aufzubewahren.

(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüßung der verhängten Disziplinarstrafe, ist die Eintragung auf Ansuchen im Standesausweis zu löschen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete sich seither einwandfrei betragen hat. Über ein solches Ansuchen entscheidet der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 109

§ 109 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 106 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteile des Beschuldigten auf Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.

(2) Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte öffentlich-rechtliche Bedienstete oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe zu begründen.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsberechtigte nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, bei der Disziplinarkommission schriftlich einzubringen. Wurde das Disziplinarerkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere durch ein ordentliches Gericht zu verfolgende strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen, so kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gestellt werden.

(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet ohne mündliche Verhandlung die Disziplinarkommission.

(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand der Untersuchung; mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.

(6) Wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete, zu dessen Gunsten die Wideraufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erkannt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Disziplinarkommission kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten für zulässig erklärt hat, sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen. Die Disziplinarkommission bedarf hiezu der Zustimmung des Disziplinaranwaltes.

(8) Wird auf Grund der Wiederaufnahme das Disziplinarverfahren eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte öffentlich-rechtliche Bedienstete nachträglich freigesprochen oder wird über ihn eine mildere Strafe verhängt, so sind ihm die durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangenen Bezüge nachzuzahlen. Nach dem Tode des öffentlich-rechtlichen Bediensteten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 110

§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auf Antrag des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die Disziplinarkommission die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich gemacht wurde.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Einbringung des Rechtsmittels bei der Disziplinarkommission eingebracht werden.

(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 111

§ 111 Enthebung vom Dienst

(1) Die Disziplinarkommission kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, gegen den ein vor einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung angemessen ist.

(2) Wird über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch ein ordentliches Gericht die Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürgermeister sofort vom Dienste vorläufig zu entheben.

(3) Der Bürgermeister kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige oder, wenn gegen ihn ein von einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(4) Über eine nach Abs. 2 oder 3 getroffene Verfügung ist der Disziplinarkommission zu berichten, welche die vorläufige Enthebung vom Dienst entweder aufzuheben oder zu bestätigen hat.

(5) Durch Beschluss der Disziplinarkommission ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges bis auf zwei Drittel herabzusetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Disziplinarkommission schon vor Beendigung der Enthebung die Herabsetzung des für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges aufheben.

(6) Die Enthebung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Enthebung veranlasst wurde, früher weg, so hat die Disziplinarkommission die Enthebung aufzuheben.

(7) Die Disziplinarkommission entscheidet über die Verhängung, die Bestätigung oder die Aufhebung einer Enthebung sowie über die Herabsetzung der Bezüge ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Beschwerde angefochten werden, doch hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine vorläufige Enthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 87/2013

§ 112

§ 112 Besondere Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes

(1) Gegen einen in den Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist das Disziplinarverfahren durchzuführen:

1. wegen eines im Dienststande begangenen Dienstvergehens, das erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekanntgeworden ist;

2. wegen gröblicher Verletzungen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen;

3. wenn sich herausstellt, dass er sich die Versetzung in den Ruhestand oder die Zuerkennung eines höheren als des normalmäßigen Ruhegenusses oder Bezuges erschlichen hat.

(2) Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis;

b) die zeitlich beschränkte oder die dauernde Minderung des Ruhegenusses um mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H.;

c) bei besonders erschwerenden Umständen der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten und seine Angehörigen.

(3) Wurde gegen einen im zeitlichen Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienst gestellt, so sind seine Aktivitätsbezüge für die restliche Strafdauer um den im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Hundertsatz zu kürzen.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

§ 113

§ 113 Verjährung

(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit dem Tag, an dem sie dem Bürgermeister bekanntgeworden sind, drei Monate vergangen sind oder, wenn überhaupt seit der Handlung oder der Unterlassung ein Jahr verflossen ist, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde. Eine Ordnungswidrigkeit gilt als verfolgt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister einvernommen bzw. vom Bürgermeister die Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Dienstvergehen sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne daß eine Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde.

(3) Die Verjährung ist weiter eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Untersuchungsschritt oder eine das Disziplinarverfahren fördernde Handlung unternommen wurde.

(4) Liegt ein in gewinnsüchtiger Absicht begangenes Dienstvergehen vor, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren erst in dem Zeitpunkt, in dem der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete keinen Nutzen mehr hat oder, soweit es die Natur des Dienstvergehens zuläßt, freiwillig nach Kräften Wiedererstattung geleistet hat.

(5) Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bürgermeister oder, wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, diese von der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat.

(6) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, die nach dem Strafgesetz zu ahnden sind und derentwegen die Anzeige erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 114

§ 114 Rechtsmittel, Zustellung, Fristen

(1) Soweit in diesem Abschnitte nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkommission oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zustellung, das Ausmaß und die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 115

§ 115 Eigener Wirkungsbereich der Ortsgemeinden

(1) Die Bestellung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit der überörtlichen Disziplinar- und Prüfungskommissionen, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallenden Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967

§ 115a

§ 115a Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007

§ 115b

§ 115b EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, S. 24;

2. Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S. 1–8;

3. Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105;

4. Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, S. 18;

5. Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 9;

6. Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L. 16 vom 23.1.2004, S. 44;

7. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;

8. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35;

9. Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.

10. Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

§ 115c

§ 115c Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben sowie von ruhebezugsberechtigten Personen, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 3 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Weiters ist die Gemeinde gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

(3) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss

1. zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,

2. zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder

3. zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.

(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister oder die Leiterin/der Leiter des Inneren Dienstes des Gemeindeamtes ist ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2. dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,

3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist und

4. die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.

Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der Leiterin/dem Leiter des Inneres Dienstes mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 116

§ 116 Übergangsbestimmungen

(1) Die durch Verfügung oder Verträge der Gemeinden bis zum 1. Jänner 1955 (für öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes) erworbenen Rechte in dienst- und besoldungsrechtlicher Beziehung werden durch dieses Gesetz anerkannt. Gleichzeitig werden die auf Grund der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung des LGBl. Nr. 54/1955, in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechte anerkannt.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Monatsbezüge gebühren den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ab 1. Februar 1956 in folgendem Ausmaße:

a) die Haushaltszulage nach § 26 Abs. 9 lit. a in vollem Ausmaße;

b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaße von 90 v. H.;

c) die Wachdienstzulage im vollen Ausmaße;

d) alle übrigen Teile des Monatsbezuges im Ausmaße von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges, die sich auf diese Weise in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 ergibt, nicht mindestens 70 S, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges um 70 S, höchstens jedoch eine Erhöhung auf 100 v. H. der Summe der in diesem Gesetz für diese Teile des Monatsbezuges vorgesehenen Ansätze.

(3) Ist der Monatsbezug, der sich nach Abs. 2 ergibt, niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges, insbesondere zufolge Vorrückung, Zeitvorrückung, Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder Überstellung nach diesem Gesetz einzuziehende Ergänzungszulage auf den bisherigen Monatsbezug.

(4) Die Monatsbezüge sind stufenweise auf das volle in diesem Gesetz vorgesehene Ausmaß zu erhöhen. Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, der sich im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststande befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund seiner nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erlangten bezugsrechtlichen Stellung und des Teiles 1 der Überleitungstabellen, BGBl. Nr. 54/1956, ergibt. Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung gehören würden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt auf einen Dienstposten gemäß § 52 Abs. 1 zu ernennen. Eine Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu dieser Maßnahme ist nicht erforderlich. Ist zwischen dem Inkrafttreten und der Kundmachung dieses Gesetzes eine Änderung der bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, so erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit dem Zeitpunkte der Änderung die bezugsrechtliche Stellung, die sich aus der Überleitungstabelle ergibt.

(6) Ergibt sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 49, 50 Abs. 5 und des § 51 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als bei bloßer Anwendung der Überleitungstabellen, so ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete in die danach in Betracht kommende bezugsrechtliche Stellung überzuleiten.

(7) Der Gemeinderat kann für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe E, D und C im Zusammenhang mit der Überleitung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 50 Abs. 3 einen für die Vorrückung und Zeitvorrückung maßgebenden Tag festsetzen. Solche Verfügungen sind nur bis 31. Dezember 1959 zulässig.

(8) Der Gemeinderat kann einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Zeit bis zum 1. Juli 1957 zum Ausgleich von Härten, die sich aus der Überleitung ergeben, mit Wirksamkeit frühestens ab 1. Februar 1956 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage im Höchstausmaße von zwei Vorrückungsbeträgen gewähren. Diese Personalzulage gilt als Teil des Monatsbezuges (§ 25); ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zufolge Beförderung einzuziehen.

(9) Personalzulagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ausmaße von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ob und in welchem Ausmaße solche Personalzulagen ab 1. Februar 1956 zuerkannt werden können, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(10) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die gemäß Abs. 7 ein maßgebender Tag festgesetzt wurde oder die mit Wirksamkeit von einem vor dem 1. Jänner 1960 liegenden Tag gemäß § 50 Abs. 3 in die Dienstklasse III befördert wurden, wird dieser Tag um den Zeitraum vorverlegt, der diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, für die Vorrückung angerechnet wurde. Die Berichtigung tritt mit dem Tag ein, mit dem die zusätzliche Anrechnung der Vordienstzeiten wirksam wird.

(11) Für Personen, auf die Abs. 7 oder § 50 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1959 nicht angewendet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 noch nicht gegeben sind, kann auch nach dem 31. Dezember 1959 ein für die Beförderung in die Dienstklasse III maßgebender Tag festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 durch die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1958 erfüllt sind.

(12) Die zusätzliche Anrechnung im Sinne der Abs. 10 und 11 ist durch Vergleich der Anrechnung der Vordienstzeiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach der Vordienstzeitenverordnung LGBl. Nr. 12/1953 und der Vordienstzeitenverordnung 1958 zu ermitteln; hiebei ist dem Ergebnis der Anrechnung nach der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953 der Zeitraum zuzurechnen, der nach § 4 Abs. 1 Lit. c dieser Verordnung nicht angerechnet werden konnte, höchstens aber im Falle einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe D zwei Jahre und im Falle der Aufnahme in die Verwendungsgruppe C vier Jahre.

(13) Vor dem 1. Juli 1954 angefallene Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind von der Anstellungsgemeinde weiterhin zu leisten. Die Bestimmungen des 7. Abschnittes über den Pensionsfonds der Gemeinden finden keine Anwendung.

(14) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Flüssigstellung der allfälligen Überweisungsbeträge an den Pensionsfonds der Gemeinden zu veranlassen. Der Pensionsfonds der Gemeinden hat auf die von den einzelnen Gemeinden für die Jahre 1957 und 1958 zu leistenden Jahresumlagen jene Beträge anzurechnen, die ihm für die öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der betreffenden Gemeinden anlässlich der Auflassung der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung zufließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

§ 116a

§ 116a Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 33b anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

§ 116b

§ 116b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 14. Oktober 2020, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzuführen. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung einer Disziplinarkommission ist gemäß § 94 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 116c

§ 116c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023

(1) Die Informationen nach § 9 Abs. 1a sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen nach § 9 Abs. 1b sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

§ 117

§ 117 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1956 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juli 1953, LGBl. Nr. 64, in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1955, LGBl. Nr. 54, sind auf Bezugsansprüche, die die nach dem 31. Jänner 1956 liegenden Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 aus LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 54/1955, tritt bereits mit 31. Dezember 1955 außer Kraft.

§ 118

§ 118 Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1959 ist § 75 mit 8. August 1958 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 74 und § 76 außer Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 sind in Kraft getreten:

1. § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 8, 9 lit. b und Abs. 10, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 41, § 50 Abs. 7, § 51 Abs. 9, § 84 Abs. 1 letzter Satz, § 84a, § 116 Abs. 7 letzter Satz, Abs. 8 letzter Satz, Abs. 10 bis 14) mit 1. Februar 1956 ;

2. § 26 Abs. 9 lit. a, § 32 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8 mit 1. Jänner 1959 ;

3. § 6 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 1 und 5, § 64 Abs. 3, § 65, § 71a) mit 29. März 1960 .

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/1962 sind

1. § 75 mit 31. August 1960 außer Kraft getreten;

2. § 25 Abs. 2 erster Satz, § 26 Abs. 5 erster Satz, § 45 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 und § 69 mit 1. Jänner 1961 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 155/1964 sind in Kraft getreten:

1. § 47 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 7 sowie Art. II mit 1. April 1963 ;

2. § 26 Abs. 3 lit. b, Abs. 4, 5 und 10, § 44 Abs. 2 mit 1. Mai 1963 ;

3. § 45 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 mit 1. Jänner 1964 ;

4. § 84a mit 16. Juli 1964 .

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 204/1966 sind

1. § 50 Abs. 8 sowie Art. II mit 1. August 1964 in Kraft getreten;

2. § 55 Abs. 1 und 4, § 55a und § 55b mit 1. Jänner 1965 in Kraft getreten;

3. § 25 Abs. 2, § 26, § 27, § 28 Abs. 4 und 5, § 45 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 sowie Art. III mit 1. Juni 1965 in Kraft getreten;

4. § 8 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 51 sowie Art. IV, V und VI mit 1. Juli 1965 in Kraft getreten;

5. § 40 Abs. 2 mit 22. August 1966 in Kraft getreten;

6. die Anlage zu § 8 Abs. 5 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft getreten.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1967 sind in Kraft getreten:

1. § 26 Abs. 6 lit. c und d, § 27 Abs. 2 lit. c und d mit 1. Juni 1965 ;

2. § 8 Abs. 6 und § 51 Abs. 5 und des Art. IV Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1965 ;

3. § 91 Abs. 6 und § 115 mit 31. Dezember 1965 ;

4. § 8 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 1 Z. 1, Abs. 11 und 12 lit. a, § 30 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, § 65, § 68 und§ 83 Abs. 1 sowie der Entfall der §§ 69 bis 79 und § 92 Abs. 5 und 6 und des Art. III mit 1. Jänner 1966 ;

5. die Bestimmungen des Art. II mit 1. Juni 1966 ;

6. § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 mit 1. Jänner 1967 ;

7. § 6 Abs. 1, § 33a, § 33b und § 52 Abs. 2 und des Art. IV Abs. 3 mit 17. August 1967 .

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1968 sind in Kraft getreten:

1. die Anlage zu § 8 Abs. 5 und Art. II mit 1. Juli 1965 ;

2. § 26 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 mit 1. August 1967 ;

3. § 2 Abs. 3 und § 52 Abs. 4 und Art. III mit 6. Juni 1968 .

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1969 sind § 45 Abs. 4 zweiter Satz und § 52 Abs. 1, Art. II und III mit 1. Oktober 1968 in Kraft getreten.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1970 sind

1. § 30 und § 30a und Art. II bis V am 1. März 1969 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 8 Abs. 4 außer Kraft getreten;

2. § 33 Abs. 3 Z 2 mit 26. März 1970 in Kraft getreten;

3. § 26, § 27 und § 28 Abs. 4 und 5 mit 1. September 1969 in Kraft getreten.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1971 sind in Kraft getreten:

1. § 30a Abs. 1, 2 Z. 6 und 7, Abs. 3, 7 und 8, Abs. 3, der Art. II und IV und der Anlage zu § 30a Abs. 2 Z. 8 mit 1. März 1969 ;

2. § 26 Abs. 3 mit 1. September 1969 ;

3. § 7 Abs. 4 und 6, § 26 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 39 Abs. 2, § 44 Abs. 2 erster Satz und § 50 Abs. 8 sowie der Art. III, V und VI mit 7. August 1970 .

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1973 sind in Kraft getreten:

1. § 39b mit 1. Jänner 1971 ;

2. § 39c mit 1. Jänner 1972 ;

3. § 25 Abs. 2, § 25a, § 25b, § 33b, § 34, § 35, § 35a, § 36, § 36a, § 36b, § 37, § 38, § 38a, § 38b, § 39, 39a und die Art. III bis V mit 1. Dezember 1972 ;

4. § 52 Abs. 1, 5 und 6 mit 1. Juli 1972.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 156/1975 sind in Kraft getreten:

1. § 25b Abs. 2 mit 1. Dezember 1972 ;

2. § 27 Abs. 2 bis 6, § 28 Abs. 4 und 5, § 30a Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 33b Abs. 4 und Art. II mit 7. Juli 1973 ;

3. § 25b Abs. 5, § 39 Abs. 4 und § 39b Abs. 6 und 7 mit 20. Juli 1974 ;

4. § 51 Abs. 4 und Art. III mit 1. Oktober 1974 ;

5. § 26 Abs. 6 und 7, § 27 Abs. 1 bis 6, § 30a Abs. 2 Z. 2 und § 27 Abs. 1 mit 1. Jänner 1975 .

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1977 sind in Kraft getreten:

1. § 25a, § 27 Abs. 2 lit. b, § 45 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 1976 ,

2. Art. II, III und IV mit 1. Jänner 1977 .

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1978 sind in Kraft getreten:

1. § 33 Abs. 3 und 4, § 54, § 54a bis § 54i, § 55, § 56, § 56a, § 56b und § 57 mit 1. Jänner 1977 ;

2. § 30a Abs. 7 zweiter Satz und 10, § 48 und § 51 sowie die Art. II bis IV mit 1. Juni 1977 ;

3. § 52 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. V mit 1. Jänner 1978 .

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1979 sind in Kraft getreten:

1. § 28 Abs. 1, § 30a Abs. 2 Z 7 und 8, Anlage zu § 30a Abs. 2 Z 8, Abs. 6 und 7, § 51 Abs. 2 Z 1 und Art. III mit 1. Jänner 1978 ;

2. § 26 und Art. II mit 1. August 1978 ;

3. § 25 Abs. 2, § 25b Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 25c, § 52 Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 1979 .

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1981 sind in Kraft getreten:

1. § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 10 und § 52 Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 1980;

2. Art. II mit 1. Juli 1980 .

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1986 sind in Kraft getreten:

1. § 25b Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 40 Abs. 2 lit. c, §47, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 7 und § 51 Abs. 11, Art. II, Art. III Abs. 1 und Art. V, Art. VI und Art. VIII mit 1. Juli 1981 ;

2. Art. III Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1982 ;

3. § 45 Abs. 4 und § 52 Abs. 5 sowie Art. IV Abs. 1 mit 1. Juli 1982 ;

4. § 39c Abs. 1 letzter Satz und Art. VII mit 1. Jänner 1984 ;

5. § 52 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 sowie Art. IV Abs. 2 mit 1 . Jänner 1985 .

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1988 ist § 39c letzter Satz mit 1. Jänner 1987 in Kraft getreten.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/1993 ist § 68 mit 1 . Juli 1993 in Kraft getreten.

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/1993 sind § 40 Abs. 2 lit. c und § 56c mit 22. Oktober 1993 in Kraft getreten.

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1994 sind § 62, § 94 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 sowie § 95 Abs. 2 mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1995 sind § 2a, § 2b, § 2c und § 66 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1996 sind § 19a, § 25 Abs. 2, § 26, § 27, § 28 Abs. 4 und 5, § 30a, § 56b, § 68, § 111 Abs. 5 und Anlage zu § 30a Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.

(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996 sind § 64 Abs. 3, § 68, Art. II und IV mit 1. November 1996 in Kraft getreten.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 sind § 26, § 39c, § 68, § 100 Abs. 1 und § 111 Abs. 5 und Art. II mit 1. Juni 1997 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 27 außer Kraft getreten.

(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997 sind § 25 Abs. 4 bis 9, § 40 Abs. 2a und 2b, § 58 und § 58a sowie Artikel IV Z 1 bis 4 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2000 ist § 68 mit 1. Februar 2000 , in Kraft getreten.

(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2001 sind § 58 Abs. 6 Z 1 und Art. IV mit 3. Juli 2001 in Kraft getreten.

(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001 sind § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2007 sind § 56c, § 56d und § 115a mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2008 sind § 2d und § 115b mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.

(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2010 sind § 94 Abs. 7 und 8 sowie § 95 Abs. 4 und 5 mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2010 sind § 1a, § 11 Abs. 1 Z. 1, § 56b Abs. 9 und § 56 c Abs. 5 mit 25. September 2010 in Kraft getreten.

(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind das Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 28 Abs. 3, § 54b Abs. 1 Z. 3, § 65 Abs. 3, § 91 Abs. 6, § 94 Abs. 5 und Abs. 8 Z. 4, § 96 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 100 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 3, 4 und 7, § 110 Abs. 3, § 111 Abs. 1 bis 3, § 113 Abs. 5 und die Überschrift des § 115b mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 95, § 98 Abs. 3 und § 107 außer Kraft getreten.

(35) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2015 sind in Kraft getreten:

1. § 54, § 54a, § 54b, § 54e, § 54g, § 54h, § 54i, § 54j, § 56 Abs. 1a, § 56b, § 56e, § 56f, § 56g und § 56h mit 1. März 2015 ; gleichzeitig sind § 54c und § 54d außer Kraft getreten;

2. § 116a am 11. November 2014 .

(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 ist § 68 Abs. 3 mit 1. März 2016 in Kraft getreten.

(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 ist § 54e Abs. 3 mit 8. April 2020 , in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2020 sind das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 3, § 17, § 25 Abs. 2, § 45 Abs. 3, § 45a, § 52 Abs. 1 und 5, § 54e Abs. 1a, § 56b Abs. 2, § 56d, § 56g Abs. 6, § 94, § 96, § 98, § 101, § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 115c und § 116b mit 14. Oktober 2020 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 25a, § 25c und § 52 Abs. 6 außer Kraft getreten.

(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 sind das Inhaltsverzeichnis und § 68a mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

(40) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 9 Abs. 1 Z 3a, Abs. 1a und 1b, § 9a, § 18, § 19b, § 56b Abs. 1 Z 1a, 3, Abs. 9a, 11 und 12, § 56g Abs. 6, § 56h, § 56i, die Paragrafennummer „§ 63“, die Überschrift des § 63, § 115b Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 116c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023 , in Kraft.

(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 25 Abs. 10, § 34 Abs. 3 Z 3, § 39b Abs. 4 zweiter Satz und § 115b Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 17/1960)

Art. 1

Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete dies bis 31. Dezember 1960 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960 (30. März 1960)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 17/1960)

Art. 1

Die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, die durch die im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen geändert werden, sind in der bis zum 31. Dezember 1958 geltenden Fassung auf Bezugsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1959 liegende Zeiträume betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960 (30. März 1960)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 155/1964)

Art. 1

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 bis 7 (§ 47 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 7) sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens anzuwenden, die die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreicht haben.

(2) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe E oder D, der am 1. Jänner 1963 oder vor diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen E die Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat, so gebührt ihn eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse, wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der in eine höher Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als öffentlich-rechtlichen Bediensteten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 204/1966)

Art. 1

(1) Die bezugsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen III, IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Gesetzes zu verbessern. Dies gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche Stellung anlässlich der Beförderung in diese Dienstklasse nach § 50 Abs. 4, 5 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der ursprünglichen Fassung oder nach § 50 Abs. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1959, LGBl. Nr. 17/1960, verbessert wurde.

(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I Z. 9 dieses Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens des Dienststandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe C, die sich am 1. August 1964 auf einem Dienstposten der Dienstklassen III oder IV befunden haben und seit 1. August 1964 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder bis spätestens 1. Juli 1966 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Hiebei ist auf die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe C Bedacht zu nehmen, die den vor dem 1. August 1964 in die Dienstklasse, in der die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden soll, beförderten öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Abs. 1 gebührt.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, auf den die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 anzuwenden gewesen wären, in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, so sind diese Bestimmungen bei der Ermittlung der Grundlagen des Ruhe- oder Versorgungsgenusses sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. August 1964)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 204/1966)

Art. 1

(1) Kinder, für die der öffentlich-rechtliche Bedienstete bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage nach § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf.

(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die nach den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen, in dem die entsprechende Familienzulage nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juni 1965)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 204/1966)

Art. 1

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes,

a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe in derselben oder in einer anderen Besoldungsgruppe in die Verwendungsgruppe B oder A überstellt wurden,

b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen über die Überstellung in die Verwendungsgruppen B oder A oder in eine entsprechende Verwendungsgruppe sinngemäß angewendet wurden oder anwendbar gewesen wären,

c) auf die § 8 Abs. 5 bis 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Gesetzes anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen im Zeitpunkt der Aufnahme gegolten hätten.

(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am 1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.

(3) Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 2 ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen über die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung oder der seinerzeitigen Aufnahme gegolten hätten.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung ist zumindest so zu verbessern, wie sie sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde.

(5) Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist jedenfalls soweit ausgeschlossen, als dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten anlässlich der Anstellung, einer Beförderung oder einer sonstigen Maßnahme, die die besoldungsrechtliche Stellung betraf und nicht auf einen Rechtsanspruch beruhte, eine günstigere Laufbahn zuerkannt wurde als den nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung.

(6) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienstrechtlichen Stellung (Abs. 2) bis 30. Juni 1966 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

(7) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Abs. 2 und 3 angewendet wurden und die bis spätestens 1. Juli 1967 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlass dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit – jedoch frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 6 – die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 204/1966)

Art. 1

Sofern in diesem Gesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)

Artikel VI Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 204/1966)

Art. 1

Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Gesetzes als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommertrimester oder ein Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 83/1967)

Art. 1

Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember 1966 wird das Gemeindebedienstetengesetz 1957 abgeändert wie folgt:

„1. Die Tabellen im § 45 Abs. 3 (siehe LGBl. Nr. 83/1967)

2. Die Tabelle im § 52 Abs. 1 (siehe LGBl. Nr. 83/1967)“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (1. Juni 1966)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 83/1967)

Art. 1

Für die Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 31. Dezember 1966 hat § 26 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu lauten:

„(4) Ein verheirateter öffentlich-rechtlicher Bediensteter weiblichen Geschlechts hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage, wenn der Ehemann Einkünfte bezieht, die im Monat den nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, von der Landesregierung festgesetzten Mindestsatz übersteigen; die Haushaltszulage im Ausmaß von 130 S gebührt jedoch für jedes unversorgte Kind, für das der Ehemann nicht zu sorgen hat.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 1. Jänner 1966

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 83/1967)

Art. 1

(1) Im Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, ist dem Abs. 7 anzufügen:

„Um das Ausmaß der günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger festgesetzt werden.“

(2) Im Art. IV Abs. 6 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, ist das Datum 30. Juni 1966 durch 30. Juni 1967 zu ersetzen.

(3) Die Hilflosenzulage, die einem Gemeindebediensteten gemäß § 68 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gebührt, ist ab dem Tage der Erfüllung der Voraussetzungen für den gegenständlichen Anspruch, frühestens aber ab 1. Jänner 1966 zu gewähren, wenn der Antrag bis 30. Juni 1967 gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (1. Juli 1965)

Artikel VI Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 83/1967)

Art. 1

Die auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit jedoch vom Tage des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (17. August 1967)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 32/1968)

Art. 1

Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die durch die Hinaufsetzung des Höchstausmaßes für die Anrechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 gemäß Art. 1 Z. 2 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird, sind die Bestimmungen des Artikels IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, mit der Abweichung anzuwenden, daß in Abs. 6 dieses Artikels an die Stelle des Datums 30. Juni 1967 (Artikel IV Abs. 2 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1967, LGBl. Nr. 83) das Datum 30. Juni 1968 tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968 (1. Juli 1965)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 32/1968)

Art. 1

(1) Den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die auf Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. h der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, des § 3 Abs. 1 lit. g der Vordienstzeitenverordnung LGBl. Nr. 12/1953, des § 3 Abs. 1 lit. h der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, LGBl. Nr. 88, oder auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. g der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete, LGBl. Nr. 14/1953, eine Abfertigung zurückerstattet haben, ist der von ihnen zurückgezahlte Betrag wieder auszuzahlen, wenn sie dies bis zum 30. Juni 1968 beantragen.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrundegelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung der Gemeinde tatsächlich zurückerstattet hat, auszuzahlen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei gleichen Raten am 1. August 1968, am 1. Jänner 1969 und am 1. Juni 1970 auszuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968 (6. Juni 1968)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 50/1969)

Art. 1

(1) Die im Artikel I. Z. 2 (§ 52 Abs. 1 ) angeführten Bezugsansätze gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93,6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95,7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97,9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 100 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1969 (1. Oktober 1968)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 50/1969)

Art. 1

(1) Den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse IV beziehen, gebühren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben: (Tabelle siehe Novelle LGBl. Nr. 50/1969)

(2) Die Überleitungsbestimmungen des Abs. 1 sind auch auf Bedienstete des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1969 (1. Oktober 1968)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 29/1970)

Art. 1

(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zusätzlich zu den im § 30a Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1957 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 30a Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-(Staats-)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 30a Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-(Staats-)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2. die Zeit, in der der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und –versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3. die Zeit, die dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in einem früheren Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4. die Zeit, während der der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der öffentlich-rechtliche Bedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;

6. die Zeit, um die der öffentlich-rechtliche Bedienstete das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z. 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6 ist für öffentlich-rechtliche Bedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z. 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 29/1970)

Art. 1

(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958 in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.

(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 30 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppen E, D, C, die vor dem 1. Februar 1956 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.

(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und – abgesehen von Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes – nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe oder Dienstklasse aufgenommen wurden, können bis zum 31. Dezember 1970 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(4) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2.

(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1958 in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1958 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.

(6) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Abs. 8) in den Dienstklassen VII, VIII oder IX befinden, und bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe B, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen VI oder VII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.

(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 ergibt.

(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und 7 sind bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den jüngeren öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.

(9) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die nach dem 28. Februar 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 8 mit Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.

(10) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Abs. 6 oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Abs. 6 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 29/1970)

Art. 1

Sofern in diesem Gesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 29/1970)

Art. 1

Für Bedienstete, die am 1. März 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und Art. II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.

(1) Die 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung:

„3. die Zeit, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;“

2. in Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Z 7 wird neu angefügt:

„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 Z. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.“

3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die vor dem 1. Februar 1956 in einer der Verwendungsgruppe E, D oder C angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, dass die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.“

4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt:

„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Februar 1956 liegenden Zeiten nach § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und nach Art. II zu behandeln.“

5. Art. III Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt.“

6. Art V erhält folgende Fassung:

„(1) Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Art. I und II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.

(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, zulässig war, bis zum 1. März 1969 eingebracht wurde.

(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und der Art. II und III der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln. Die Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auf diese Verbesserungen anzuwenden.“

(1) Es treten außer Kraft:

1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;

2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

Soweit die Art. II, III und V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, auf § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I verweisen, ist darunter § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und des Art. I Z. 5 bis 8 dieses Gesetzes (§ 30a Abs. 1, 2 Z. 6 und 7, Abs. 3, 7 und 8 ) zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (1. März 1969)

Artikel III Übergangsbestimmungen Novelle

(zu LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

(1) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 39 Abs. 2 bis 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

1. die im Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes angeführten Zeiten;

2. die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;

3. die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1958 angerechnet wurden.

(3) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Februar 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 und des Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

(5) Öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zufolge der Anwendung des § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 10 und der Abs. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Kundmachung dieses Gesetzes erfüllt hätten, kann, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat der Kundmachung zusteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

(1) Die 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung:

„3. die Zeit, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;“

2. in Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Z. 7 wird neu angefügt:

„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 Z. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.“

3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die vor dem 1. Februar 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D oder C angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, dass die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.“

4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt:

„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Februar 1956 liegenden Zeiten nach § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und nach Art. II zu behandeln.“

5. Art. III Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt.“

6. Art V erhält folgende Fassung:

„Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Art. I und II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.

(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, zulässig war, bis zum 1. März 1969 eingebracht wurde.

(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und der Art. II und III der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln. Die Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auf diese Verbesserungen anzuwenden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 1. März 1969

(1) Es treten außer Kraft:

1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;

2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z. 5 bis 8, Art. II und Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 und 7 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)

Artikel VI Übergangsbestimmungen

(Novelle LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

(1) Hat ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Anlass der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses der Gemeinde eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Anlass der Anrechnung von Vordienstzeiten der Gemeinde tatsächlich erstattet hat.

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anlässlich der Beendigung eines Gemeindedienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Gemeindedienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Gemeindedienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1973)

Art. 1

Die im Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91,96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94,64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97,32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100,00 v. H.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Juli 1972)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1973)

Art. 1

Soweit für einzelne Gruppen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 35 und 36 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1973)

Art. 1

(1) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Gewährung von Mehrleistungsvergütungen für Leistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, ausgeschlossen.

(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die auf Grund der Art ihrer dienstlichen Verwendung die Erlassung eines Dienstplanes gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen des § 37 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1973)

Art. 1

(1) Die nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.

(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den §§ 34 bis 39a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.

(3) Die nach § 37 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 25b Abs. 1 umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 2 als Verwendungszulage im Sinne des § 25b des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 2. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 25b Abs. 1 angeführten Gründen gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 156/1975 )

Art. 1

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die einen nach § 30a Abs. 4 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen, der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, dass ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist für diese öffentlich-rechtlichen Bediensteten neu festzusetzen, wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf dem nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener öffentlich-rechtlichen Bediensteten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I für die Vorrückung angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der Beförderungstermin des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Dienstklasse, in der er den Karenzurlaub verbraucht, unter der Annahme, dass § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I schon damals gegolten hätte, vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden Dienstklasse liegt, der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde oder, wenn er dieser Dienstklasse noch länger angehört hätte, wirksam geworden wäre. Liegen bei einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Karenzurlaube in verschiedenen Dienstklassen, so sind die sich gemäß Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden Verbesserungen zusammenzuzählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1975 (7. Juli 1973)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 156/1975)

Art. 1

(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung des Art. I Z. 12 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.

(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 1 ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 letzter Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung gegolten hätten.

(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienstrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

(4) Art. IV Abs. 4 und 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die die Abs. 1 und 2 angewendet wurden und die bis spätestens 1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit – jedoch frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 – die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Um das Ausmaß der günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger festgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1975 (1. Oktober 1974)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1977)

Art. 1

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Artikel I dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:

1. die Tabelle im § 52 Abs. 1 hat zu lauten: (siehe LGBl. Nr. 59/1977)

2. die Tabelle im § 52 Abs. 5 hat zu lauten: (siehe LGBl. Nr. 59/1977).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1977)

Art. 1

(1) Es treten außer Kraft:

1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;

2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 59/1977)

Art. 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens und den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in den ruhegenussfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v. H.,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H. und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Bediensteten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 42/1978)

Art. 1

(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe, in die der öffentlich-rechtliche Bedienstete aufgenommen wurde, geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung des § 30a Abs. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 die Anwendung des § 30a Abs. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 tritt.

(3) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, die sich am 1. Juni 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977 um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann über Beschluß des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach Art. IV Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 42/1978)

Art. 1

(1) Dieser Artikel ist auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tag aus einer der Verwendungsgruppen C, D, E, I bis VI, L3, W2 und W3 in die Verwendungsgruppen A oder B überstellt wurden.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 42/1978)

Art. 1

Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Art. II oder III angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme befördert werden, kann aus Anlass dieser Beförderung und mit Beschluss des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Art. II Abs. 3 bzw. Art. III Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 42/1978)

Art. 1

Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe V gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe IV, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe VI gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe V.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 55/1979)

Art. 1

Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach Art. I Z. 5 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind und die Meldung im Sinne des § 27 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bis zum 30. Juni 1979 erstattet wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit vom 1. August 1978.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (1. August 1978)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 55/1979)

Art. 1

(1) § 30a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach § 30a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.

(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage gemäß Abs. 1 § 30a Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag zufolge Art. I dieses Gesetzes günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anwendung des § 30a Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 die Anwendung des § 30a Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt.

(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich am 31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978 dementsprechend neu festzusetzen.

(5) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner 1978 um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(6) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach Art. V Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61/1971, und gemäß Art. II Abs. 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1978, LGBl. Nr. 42/1978, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (1. Jänner 1978)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 65/1981)

Art. 1

(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen E, D und C verbessert sich mit Wirkung vom 1. Juli 1980

1. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse III, für deren Beförderung in diese Dienstklasse eine Gesamtbeurteilung mit „ausgezeichnet“ maßgebend war, um zwei Jahre, wenn der Beamte spätestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse befördert wurde;

2. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse III, auf die die Ausführungen der Z. 1 über die Gesamtbeurteilung nicht zutreffen, um eineinhalb Jahre, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens spätestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse befördert wurde;

3. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV, die vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse befördert wurden, um eineinhalb Jahre;

4. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse V, die vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse befördert wurden, um ein Jahr.

(2) Die nach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sind gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes zu runden und bei Beförderungen in den im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu berücksichtigen, wenn diese Beförderungen nach dem 30. Juni 1980 wirksam werden. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes auch bei jenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu runden, die im Jänner 1980 in die Dienstklasse III befördert, aber weder von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/1981 (1. Juli 1980)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

(1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe B, die am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 4 oder 5 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4 übergeleitet. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.

(2) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C, die am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse II, Gehaltsstufe 6 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Die in der Dienstklasse III, Gehaltsstufen 2, 3, 4 und 5 eingereihten werden in die Gehaltsstufen 1, 2, 3 und 4 der Dienstklasse III übergeleitet; die in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 2 eingereihten werden in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983 übergeleitet.

(3) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe D, die am 30. Juni 1981 in die Dienstklasse II, Gehaltsstufe 6 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Die in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 1 eingereihten werden in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 und 1. Dienstalterszulage übergeleitet. Die in den Gehaltsstufen 2, 2. und 1. Dienstalterszulage sowie 2 und 2. Dienstalterszulage eingereihten werden in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, 2. Dienstalterszulage übergeleitet.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten. Ist der Gehalt nach der Überstellung niedriger als der bisherige Gehalt, gebührt eine Ergänzungszulage bis zur Höhe des bisherigen Gehaltes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)

Artikel III Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986)

(2) für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

(3) für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Jänner 1983 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

(4) für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

(5) für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

(6) Die Tabelle im § 52 Abs. 5 hat zu lauten:

1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Jänner 1983: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

2. Für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

3. Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1982)

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen I bis V, Gehaltsstufe 19 sind ab 1. Juli 1982 in die Verwendungsgruppe I bis V, Gehaltsstufe 18 und 1. Dienstalterszulage überzuleiten. Öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen I bis V, Gehaltsstufe 19 und Dienstalterszulage sind ab 1. Juli 1982 in die Verwendungsgruppe I bis V, Gehaltsstufe 18 und 2. Dienstalterszulage überzuleiten.

(2) Ab 1. Jänner 1985 sind öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe I, Gehaltsstufe 18 und 1. Dienstalterszulage in die Gehaltsstufe 19 und solche der Verwendungsgruppe I, Gehaltsstufe 18 und 2. Dienstalterszulage in die Gehaltsstufe 20 überzuleiten.

(3) Die Überleitungsbestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung des Ruhestandes und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1985)

Artikel V Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A, denen im Juni 1982 auf Grund ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in den Gehaltsstufen 2 und 3 der Dienstklasse III vorgesehenen Gehaltsansatz gebühren würde, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1982 öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse IV. Hiebei ist die sich gemäß ihrem Vorrückungsstichtag ergebende Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)

Artikel VI Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage, die der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Überleitung nach dieser Novelle erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage) auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage Haben sich die Bemessungskriterien des § 25b des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 für die Verwendungszulage nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)

Artikel VII Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 beträgt das Urlaubsausmaß bei einem Dienstalter

1. bis zu 10 Jahren 26 Werktage

2. von 10 bis 15 Jahren 28 Werktage

3. von mehr als 15 Jahren 32 Werktage

4. von 25 Jahren 34 Werktage.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt ebenfalls 34 Werktage für öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Gehalt das Gehalt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VI erreicht. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse VII nach einem Dienstalter von 30 Jahren sowie für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienstklasse VIII und IX beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1984)

Artikel VIII Außerkrafttretensbestimmung

(zu LGBl. Nr. 74/1986)

Art. 1

Es treten außer Kraft:

1. Artikel II und III der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1975, LGBl. Nr. 156.

2. Artikel II der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 55.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 74/1996)

Art. 1

Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 und § 64 Abs. 3 dieses Gesetzes, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. November 1996) geltenden Fassung, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996 (1. November 1996)

Artikel IV Inkrafttretensbestimmung

(zu LGBl. Nr. 74/1996)

Art. 1

( Verfassungsbestimmung ) Dieser Gesetzesbeschluss ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 107/1994, zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996 (1. November 1996)

Artikel II Übergangsbestimmungen

(zu LGBl. Nr. 28/1997)

Art. 1

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 26 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5098 Schilling nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 26 Abs. 2 übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 (1. Juni 1997)

Anlage zu § 8 Abs. 5

(zu LGBl. Nr. 32/1968)

Art. 1

1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957:

a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.

b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische Chemie.

c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen.

d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik.

e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Zeitraumes von 4 Jahren ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968

Anlage zu § 30a Abs. 2 Z 7

(zu LGBl. Nr. 29/1970)

Art. 1

1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:

a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik und Forstwirtschaft;

e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

3. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des vierjährigen Zeitraumes, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970

Anlage zu § 30a Abs. 2 Z 8

(zu LGBl. Nr. 61/1971)

Art. 1

1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Studiums ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli und, wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

3. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. 55/1979

Anlage zu § 30a Abs. 2 Z 8

(zu LGBl. Nr. 55/1979)

Art. 1

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. 55/1979

Anlage zu § 30a Abs. 3 Z 2

(zu LGBl. Nr. 14/1996)

Art. 1

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 3 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996