(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Öffentlich-rechtliche Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020
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