§ 2c
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
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