§ 98 Befangenheit
In Kraft seit 14. Oktober 2020
Up-to-date
Auf den Ausschluss von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern einer Disziplinarkommission sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020
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