(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das öffentlich-rechtliche Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der öffentlich-rechtliche Bedienstete angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
(5) Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens können als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen nicht ruhegenussfähige Vorrückungsbeträge in eine höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe erreicht hat, die letzten Vorrückungsbeträge zuerkannt werden, wenn seine Dienstbeschreibung während der letzten 5 Jahre auf „ausgezeichnet“ gelautet hat. Diese Vorrückungsbeträge können während der gesamten Dienstzeit nur im Höchstausmaß von 2 Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden. Bezieht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens diese Vorrückungsbeträge durch mindestens 10 Jahre, so werden sie ruhegenussfähig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 74/1986
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