(1) Der zur Verantwortung gezogene öffentlich-rechtliche Bedienstete hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Reihe der in aktiver Dienstleistung stehenden öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten oder aus der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihn in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Unbeschadet der Vorschriften des § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die anzuwenden sind, dürfen öffentlich-rechtliche Bedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages, noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden.
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