(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt jedoch nicht,
a) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
b) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
c) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt jedoch
1. einem verheirateten öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
2. einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960
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