§ 116a Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date
Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 33b anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
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