§ 24 Einteilung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
(1)
1. Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und Unternehmen;
2. öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung;
3. öffentlich-rechtliche Lehrer an Privatschulen der Gemeinden;
4. öffentlich-rechtliche Wachebeamte.
(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen sowie die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
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