(1) Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:
1. den Hinweis auf den betreffenden Gemeinderatsbeschluß sowie auf die Bestimmungen dieses Gesetzes;
2. bei einer Verfügung nach § 7 Abs. 1 die Feststellung, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete provisorisch bzw. definitiv angestellt ist;
3. den Tag der provisorischen Anstellung oder der Definitivstellung oder der Ernennung;
3a. das Ende des provisorischen Dienstverhältnisses;
4. die Diensteigenschaft, den Amtstitel;
5. die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe;
6. die Höhe der Bezüge, der Familien- und der sonstigen Zulagen;
7. den nächsten Vorrückungstermin;
8. bei provisorischer oder definitiver Anstellung die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 6 Monaten um die Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten anzusuchen.
(1a) Haben öffentlich-rechtliche Bedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
Der Zusatz zum Dekret ist der öffentlich-rechtlichen Bediensteten/dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor Antritt der Auslandsverwendung zu übermitteln.
(1b) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Bediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(2) Über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Zuerkennung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bzw. dessen Witwe oder Waisen, ein Dekret auszufolgen, das insbesondere zu enthalten hat:
1. den Hinweis auf den betreffenden Gemeinderatsbeschluß sowie auf die Bestimmungen dieses Gesetzes;
2. den Tag der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand bzw. den Beginn des Anspruches auf die Witwen- oder Waisenpension;
3. die ruhegenussfähige Dienstzeit;
4. die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension;
5. den Hinweis auf die Auszahlung des Ruhegenusses bzw. der Witwen- oder Waisenpension durch die Anstellungsgemeinde oder den Pensionsfonds der Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
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