(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 43 Abs. 3,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven öffentlich-rechtlichen Bediensteten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
a) nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
b) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Gemeinde für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;
c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
(3) Tritt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 43 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 61/1971
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