(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr/ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die öffentlich-rechtliche Bedienstete/den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht zumutbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015
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