§ 53 § 53
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
GBG. 1957
Gliederung
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete führt den mit seiner Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt und sind gesetzlich geschützt. Die unbefugte Führung eines Amtstitels bildet eine Verwaltungsübertretung.
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