§ 67 Dienstentsagung
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären. Sie bedarf der Annahme durch den Gemeinderat. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten belastet ist.
(2) Durch die Dienstentsagung verliert der öffentlich-rechtliche Bedienstete für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.
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