§ 38b Gefahrenzulage
In Kraft seit 01. Dezember 1972
Up-to-date
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973
Rückverweise
Keine Verweise gefunden