(1) Voraussetzung für die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren;
3. einwandfreies Vorleben;
4. die zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten notwendige moralische, geistige, körperliche und fachliche Eignung.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 gilt als erfüllt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres als Vertragsbediensteter aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.
(3) Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewähren, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und der Anstellungswerber
a) über eine ausreichende fachliche Ausbildung aus früheren Dienstverwendungen verfügt, die für seine Tätigkeit im Dienst der Gemeinde besonders wertvoll ist;
b) wegen seiner Vorbildung oder bisherigen Tätigkeit für einen leitenden Dienstposten in der Gemeinde ausersehen ist oder
c) durch Militärdienstleistung, Kriegsgefangenschaft oder andere nicht selbst verschuldete Behinderung nicht in der Lage war, den Dienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres in der Gemeinde anzutreten.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich und eine der unter lit. a bis c angeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 65/1985
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