(1) Gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auf Antrag des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die Disziplinarkommission die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich gemacht wurde.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Einbringung des Rechtsmittels bei der Disziplinarkommission eingebracht werden.
(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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