(1) Die durch Verfügung oder Verträge der Gemeinden bis zum 1. Jänner 1955 (für öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes) erworbenen Rechte in dienst- und besoldungsrechtlicher Beziehung werden durch dieses Gesetz anerkannt. Gleichzeitig werden die auf Grund der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung des LGBl. Nr. 54/1955, in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechte anerkannt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Monatsbezüge gebühren den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ab 1. Februar 1956 in folgendem Ausmaße:
a) die Haushaltszulage nach § 26 Abs. 9 lit. a in vollem Ausmaße;
b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaße von 90 v. H.;
c) die Wachdienstzulage im vollen Ausmaße;
d) alle übrigen Teile des Monatsbezuges im Ausmaße von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges, die sich auf diese Weise in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 ergibt, nicht mindestens 70 S, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges um 70 S, höchstens jedoch eine Erhöhung auf 100 v. H. der Summe der in diesem Gesetz für diese Teile des Monatsbezuges vorgesehenen Ansätze.
(3) Ist der Monatsbezug, der sich nach Abs. 2 ergibt, niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges, insbesondere zufolge Vorrückung, Zeitvorrückung, Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder Überstellung nach diesem Gesetz einzuziehende Ergänzungszulage auf den bisherigen Monatsbezug.
(4) Die Monatsbezüge sind stufenweise auf das volle in diesem Gesetz vorgesehene Ausmaß zu erhöhen. Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, der sich im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststande befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund seiner nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erlangten bezugsrechtlichen Stellung und des Teiles 1 der Überleitungstabellen, BGBl. Nr. 54/1956, ergibt. Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung gehören würden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt auf einen Dienstposten gemäß § 52 Abs. 1 zu ernennen. Eine Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu dieser Maßnahme ist nicht erforderlich. Ist zwischen dem Inkrafttreten und der Kundmachung dieses Gesetzes eine Änderung der bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, so erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit dem Zeitpunkte der Änderung die bezugsrechtliche Stellung, die sich aus der Überleitungstabelle ergibt.
(6) Ergibt sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 49, 50 Abs. 5 und des § 51 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als bei bloßer Anwendung der Überleitungstabellen, so ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete in die danach in Betracht kommende bezugsrechtliche Stellung überzuleiten.
(7) Der Gemeinderat kann für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe E, D und C im Zusammenhang mit der Überleitung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 50 Abs. 3 einen für die Vorrückung und Zeitvorrückung maßgebenden Tag festsetzen. Solche Verfügungen sind nur bis 31. Dezember 1959 zulässig.
(8) Der Gemeinderat kann einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Zeit bis zum 1. Juli 1957 zum Ausgleich von Härten, die sich aus der Überleitung ergeben, mit Wirksamkeit frühestens ab 1. Februar 1956 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage im Höchstausmaße von zwei Vorrückungsbeträgen gewähren. Diese Personalzulage gilt als Teil des Monatsbezuges (§ 25); ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zufolge Beförderung einzuziehen.
(9) Personalzulagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ausmaße von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ob und in welchem Ausmaße solche Personalzulagen ab 1. Februar 1956 zuerkannt werden können, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(10) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die gemäß Abs. 7 ein maßgebender Tag festgesetzt wurde oder die mit Wirksamkeit von einem vor dem 1. Jänner 1960 liegenden Tag gemäß § 50 Abs. 3 in die Dienstklasse III befördert wurden, wird dieser Tag um den Zeitraum vorverlegt, der diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, für die Vorrückung angerechnet wurde. Die Berichtigung tritt mit dem Tag ein, mit dem die zusätzliche Anrechnung der Vordienstzeiten wirksam wird.
(11) Für Personen, auf die Abs. 7 oder § 50 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1959 nicht angewendet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 noch nicht gegeben sind, kann auch nach dem 31. Dezember 1959 ein für die Beförderung in die Dienstklasse III maßgebender Tag festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 durch die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1958 erfüllt sind.
(12) Die zusätzliche Anrechnung im Sinne der Abs. 10 und 11 ist durch Vergleich der Anrechnung der Vordienstzeiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach der Vordienstzeitenverordnung LGBl. Nr. 12/1953 und der Vordienstzeitenverordnung 1958 zu ermitteln; hiebei ist dem Ergebnis der Anrechnung nach der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953 der Zeitraum zuzurechnen, der nach § 4 Abs. 1 Lit. c dieser Verordnung nicht angerechnet werden konnte, höchstens aber im Falle einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe D zwei Jahre und im Falle der Aufnahme in die Verwendungsgruppe C vier Jahre.
(13) Vor dem 1. Juli 1954 angefallene Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind von der Anstellungsgemeinde weiterhin zu leisten. Die Bestimmungen des 7. Abschnittes über den Pensionsfonds der Gemeinden finden keine Anwendung.
(14) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Flüssigstellung der allfälligen Überweisungsbeträge an den Pensionsfonds der Gemeinden zu veranlassen. Der Pensionsfonds der Gemeinden hat auf die von den einzelnen Gemeinden für die Jahre 1957 und 1958 zu leistenden Jahresumlagen jene Beträge anzurechnen, die ihm für die öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der betreffenden Gemeinden anlässlich der Auflassung der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung zufließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960
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