(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses.
(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Meldung nach § 27 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 87/2013
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