§ 2b
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
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