§ 105 Kosten
In Kraft seit 01. Februar 1956
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Wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete freigesprochen oder über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt, so werden die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde getragen, in deren Dienst der öffentlich-rechtliche Bedienstete steht. Wird gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf seine Vermögensverhältnisse und die Strafe die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu tragen. Uneinbringliche oder dem Beschuldigten nicht auferlegte Kosten trägt die Anstellungsgemeinde.
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