(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete,
1. deren/dessen Wochendienstzeit nach § 55a herabgesetzt oder
2. die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
3. die/der eine Karenz gemäß § 56g in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstgeberin dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Beamtin/der Beamte jedenfalls zu melden.
(5) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(6) Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung des Gemeinderates notwendig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
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