(1) Die Akten über die abgeschlossene Disziplinaruntersuchung sind der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt zu übersenden; diese/dieser legt sie mit ihren/seinen Anträgen der Disziplinarkommission vor.
(2) Die Disziplinarkommission beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Sie kann auch eine Verfügung gemäß § 99 Abs. 3 treffen.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über welche die Disziplinarkommission ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet.
(5) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden