(1) Gegen einen in den Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist das Disziplinarverfahren durchzuführen:
1. wegen eines im Dienststande begangenen Dienstvergehens, das erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekanntgeworden ist;
2. wegen gröblicher Verletzungen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen;
3. wenn sich herausstellt, dass er sich die Versetzung in den Ruhestand oder die Zuerkennung eines höheren als des normalmäßigen Ruhegenusses oder Bezuges erschlichen hat.
(2) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) die zeitlich beschränkte oder die dauernde Minderung des Ruhegenusses um mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H.;
c) bei besonders erschwerenden Umständen der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten und seine Angehörigen.
(3) Wurde gegen einen im zeitlichen Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienst gestellt, so sind seine Aktivitätsbezüge für die restliche Strafdauer um den im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Hundertsatz zu kürzen.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
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