(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum dritten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.
(2) Wird das Anstellungshindernis nach Abs. 1 erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann während seiner Funktionsdauer in der betreffenden Gemeinde nicht als öffentlich-rechtlicher Bediensteter angestellt werden.
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