(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu dem nach § 55 Abs. 1 und 3 gebührenden Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) der Bezug einer Rente des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/11964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat;
c) Besitz eines Einteilungsscheines gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach lit. d, doch darf der öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. 2 Werktage,
40 v. H. 4 Werktage
50 v. H. 5 Werktage und
60 v. H. 6 Werktage.
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(4) Dem blinden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 55 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden