(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden (Verweisungsbeschluss), so sind die notwendigen Ermittlungen von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission zu führen. Dienstbehörde ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Sie/Er kann sich – unbeschadet ihrer/seiner Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Gemeinde, die rechtskundig sein sollen, vertreten lassen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist.
(2) Die Dienstbehörde kann Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige unbeeidet vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von amtswegen erforschen und der/dem Beschuldigten Gelegenheit geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung der/des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Die/Der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme näher bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat die Dienstbehörde Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat sie einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.
(5) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben die/der Beschuldigte und ihre/seine Verteidigerin/ihr/sein Verteidiger das Recht, in die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Niederschrift über die Beratung, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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