(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses eine Ausfertigung desselben dem Bürgermeister zu übersenden und den Vollzug zu veranlassen.
(2) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis einzutragen; solange die Eintragung besteht, ist eine Abschrift des Erkenntnisses beim Personalakt aufzubewahren.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüßung der verhängten Disziplinarstrafe, ist die Eintragung auf Ansuchen im Standesausweis zu löschen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete sich seither einwandfrei betragen hat. Über ein solches Ansuchen entscheidet der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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