(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 54 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 54a Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gemäß §§ 54a und 54b gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 42/1978
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