(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätte vermieden werden können und
4. der öffentlich-rechtliche Bedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1996
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