(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzugeben:
„Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Standesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.
(3) Bei der Übernahme in das definitive Dienstverhältnis ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an das Dienstgelöbnis zu erinnern.
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